Zum Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 13.02.2014 (Az.: 22 U 98/13)– Zur Höhe der Schadensersatzforderung bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

04.04.2014 329 Mal gelesen
Die Höhe der Schadensersatzforderungen bei Urheberrechtsverletzungen wie etwa unberechtigter Bildernutzung im Internet, ist bislang nicht starr festgelegt. Im Gegenteil, die Rechtsprechung ist nicht einheitlich was die ausgeurteilten Schadensersatzbeträge bei Rechtsverstößen dieser Art anbelangt.

Nun spricht sich das Oberlandesgericht Hamm zugunsten der Berufsfotografen und zulasten der Internethändler aus.

Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem es um die Klärung der Höhe der Schadensersatzforderung ging, die ein Fotograf für die unberechtigte Fotonutzung durch einen Onlineverkäufer geltend gemacht hatte. Es kam somit darauf an, wonach sich die Höhe des fiktiven Honorars hier richten könnte.

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seiner Entscheidung ausdrücklich die Anwendbarkeit der sogenannten MFM-Tabelle für zulässig erklärt. MFM steht für die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, diese erhebt jährlich die üblichen Honorare im professionellen Fotobereich. Gerade für Berufsfotografen sind diese Werte von Bedeutung, da diese hiernach ihre Honorare festlegen können. Die Richter stellten heraus, dass die Anwendbarkeit der MFM-Tabelle gerade für hochwertige Fotografien - wie sie nun einmal Berufsfotografen in der Regel erstellen - auch bei der unberechtigten Bildernutzung übers Internet zum Zuge kommen müsse.

Das Gericht stellt jedoch auch fest, dass es die Ansicht vertritt, wonach Hobbyfotografen gerade nicht auf die MFM-Tabelle zurückgreifen können. Diese müssen vielmehr in Anlehnung zu der Tabelle bei der Ermittlung ihres "Honorars" erhebliche Abschläge in Kauf nehmen, da sie deutlich nicht unter die Zielgruppe der Honoraradressaten fallen, für welche die MFM-Tabelle erstellt wird.

Nach diesem Urteil lässt sich pauschal sagen, dass eine Schadensersatzforderung höher ausfällt, je hochwertiger das betreffende Bild ist.

Geradeswegs auf die Bildqualität der streitigen Bilder richtet das Gericht also seinen Focus. Sofern eine derartig hohe Qualität vorliegt, wie sie typischerweise von den Bildern erwartet werden kann, die nach der MFM-Tabelle vergütet werden, kann die Tabelle zur Einschätzung des Schadens herangezogen werden. Die Richter stärken damit die Interessen der Berufsfotografen an einer angemessenen Entschädigung im Nachhinein für die unberechtigte Nutzung ihrer hochwertigen Bilder übers Internet. Die Entscheidung lässt erkennen, dass die Richter erfreulicherweise die Bedeutsamkeit der Einnahme der Berufsfotografen durch die Übertragung von Bildrechten erkannt haben.

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