Urteil zur Nutzung von Bildern von Pixelio – Entscheidung des Landgericht Köln vom 30.01.2014 (Az.: 14 O 427/13)

Urteil zur Nutzung von Bildern von Pixelio – Entscheidung des Landgericht Köln vom 30.01.2014 (Az.: 14 O 427/13)
04.03.2014314 Mal gelesen
Das Landgericht Köln hat sich zur Namensnennung des Urhebers von Bildern ausgesprochen, welche von Pixelio stammen. Dies ist eine kostenlose Online-Bilddatenbank für lizenzfreie Bilder. Erfahren Sie mehr...

Pixelio.de ist eine kostenlose Online-Bilddatenbank für lizenzfreie Bilder. Bilder können von dieser Website also genutzt werden, im Gegenzug können auch Bilder in die Datenbank eingestellt werden.

Gerade Websitebetreiber nutzen gern den Service von Pixelio, der es ihnen ermöglicht, einfach und vor allem kostenfreie Bilder für ihren Internetauftritt zu erhalten. Die Nutzung der Bilder von Pixelio unterliegt den dortigen Lizenzbedingungen, welche unter anderem vorsehen, dass der Urheber des Bildes genannt werden muss. Der Nutzer muss dies laut den Bedingungen so tun, wie es für die jeweilige Verwendung üblich und technisch möglich ist. Der Urheber sowie Pixelio müssen am Bild selbst oder schließlich am Seitenende genannt werden.

Das Gericht hatte sich nun mit diesen Bedingungen zu befassen, da ein Fotograf einen Webseitenbetreiber abmahnte. Grund hierfür war, dass eine Namensnennung bei dem Direktaufruf des Bildes nicht erschien, wodurch der Fotograf sich als Urheber in seinen Rechten verletzt sah. Der Urheber hat nach § 13 des Urheberrechtsgesetztes ein Recht auf die Anerkennung seiner Urheberschaft. Das Gericht bejahrte die Urheberrechtsverletzung, da auch der Aufruf der URL des Bildes als Teil der Website anzusehen sei.

Problematisch ist, dass nach den zuvor genannten Bedingungen von Pixelio die Nennung des Urhebers direkt am Bild beziehungsweise am Seitenende vorgesehen ist. Bei dem Aufruf der Bild-URL ist dies jedoch technisch nicht möglich, da hier einzig und allein das Bild dargestellt wird.

Festzuhalten ist, dass der Richterspruch so nicht umsetzbar ist, wie es eben die Nutzungsbedingungen von Pixelio erfordern. Das heißt, eine Darstellung der Namen ist technisch nicht möglich und somit nach den Bedingungen des Onlinebilderdienstes nicht nötig. Wie die Entscheidung zeigt, ist dann aber dennoch eine Abmahnung durch einen Urheber nicht auszuschließen, welcher seine Rechte verletzt sieht.

Wer als Webseitenbetreiber eine Abmahnung wegen der unterlassenen Urheberrechtsverletzung bei dem Einbinden eines Bild-URL vermeiden will, sollte zunächst auf andere Bilderdienste ausweichen. Kostenpflichtige Bilderservices haben in der Regel schwächerer Regelungen, was die Namensnennung angeht. Die Bilder kosten dann zwar eine Lizenzgebühr, dafür droht dann keine im Endeffekt wohl kostspieligere Abmahnung.

Unsere Kanzlei betreut bundesweit mittelständische Unternehmen und Privatpersonen bei allen urheberrechtlichen Fragestellungen. Wir sind  auf dem Gebiet des Urheberechts erfahren und vertritt  Wir sind für Sie außergrichtlich und gerichtlich tätig.

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