EuGH: Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von Hyperlinks (EuGH, Urteil vom 13.02.2014, Az. C‑466/12 )

EuGH: Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von Hyperlinks (EuGH, Urteil vom 13.02.2014, Az. C‑466/12 )
28.02.2014340 Mal gelesen
Der Inhaber einer Internetseite darf über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind. Auf eine Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber kommt es nicht an.

Der EuGH hat sich zur Zulässigkeit von Hyperlinks geäußert:

Der Inhaber einer Internetseite darf über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind. Auf eine Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber kommt es nicht an. Das gilt selbst dann, wenn nach Anklicken des Hyperlinks für den Nutzer der Eindruck entsteht, dass das Werk auf der Seite erscheint, auf der der Link platziert wurde.

Hintergrund dieser Entscheidung des EuGH vom 13.02.2014 war die Klage von schwedischen Journalisten, die Artikel verfasst hatten, die sowohl in der Zeitung Göteborgs-Posten, als auch auf der Internetseite der Göteborgs-Posten veröffentlicht wurden. Die Beklagte ist die Betreiberin einer Internetseite, auf der für ihre Kunden Hyperlinks bereitgestellt werden, über die diese u.a. auf die Seite und zu den Artikeln der Göteborgs-Posten weitergeleitet werden. Für das Setzen der Hyperlinks hatte die Beklagte bei den betroffenen Journalisten keine Erlaubnis eingeholt.

Der EuGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Bereitstellung derartiger Hyperlinks eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29) darstellt. Ist dies der Fall, hat der Urheber das ausschließliche Recht, diese zu erlauben oder zu verbieten: Eine Bereitstellung der Hyperlinks ohne eine Erlaubnis stellt dann folglich ein Rechtsverstoß dar.

Hierzu stellte der EuGH fest, dass in dem Setzen der Hyperlinks sehr wohl eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe zu sehen ist. Diese liegt grundsätzlich vor, wenn ein Werk in der Weise öffentlich zugänglich gemacht wird, dass die Öffentlichkeit hierzu Zugang hat. Die Nutzer der Internetseite der Beklagten können als Öffentlichkeit angesehen werden, da ihre Anzahl unbestimmt und groß ist. Allerdings muss sich die Wiedergabe auch an ein neues Publikum richten, also an ein Publikum, das die Urheberrechtsinhaber bei der ursprünglichen Wiedergabe nicht hatten erfassen wollen. Weil die Werke auf der Internetseite der Göteborg-Posten frei zugänglich waren, fehlt es an einem neuen Publikum. Vielmehr sind die Nutzer der Internetseite der Beklagten als Teil des Publikums zu sehen, welches die Urheber mit ihren Artikeln ebenso hatten erreichen wollen, in dem sie ihre Werke auf der Internetseite der Göteborgs-Posten veröffentlichten. Diese Feststellung wird nach der Argumentation des Gerichtshofes nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Nutzer nach an Klicken auf den Hyperlink den Eindruck hatten, sich nach wie vor auf der Seite der Beklagten zu befinden.

Anders zu beurteilen wäre das Ganze selbstverständlich, wenn die Artikel, auf die per Hyperlink verwiesen wird, nicht frei zugänglich sind und so Beschränkungsmaßnahmen der verlinkten Seiten wie die Sichtbarkeit nur für Abonnenten umgangen werden.

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