OLG Frankfurt a.M.: Admin C haftet für Urheberrechtsverletzungen erst ab Kenntnis von Rechtsverletzung

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
10.11.2013307 Mal gelesen
Das OLG Frankfurt a.M. hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden (Beschluss vom 21.10.2013 (Az.: 11 W 39/13), dass der Admin-C erst ab Kenntnis für unter der Domain begangene Urheberrechtsverletzungen haftet.

Das OLG Frankfurt a.M. hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden (Beschluss vom 21.10.2013 (Az.: 11 W 39/13), dass der Admin-C einer Domain erst ab Kenntnis für unter der Domain begangene Urheberrechtsverletzungen haftet.

Sachverhalt

Die Beklagte war für verschiedene Domains als Admin-C eingetragen. Domainhaberin ware eine Limited, die faktisch nicht greifbar war.

Unter einer der Domains befanden sich Fotos, die als Lichtbilder urheberrechtlichen Schutz genießen, auf den sich der Kläger berief. Der Kläger wies den Admin-C auf die urheberrechtswidrige Veröffentlichung der Fotos auf der Webseite hin und verlangte neben der umgehenden Löschung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Admin-C löschte die Fotos umgehend, gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab.

Daaher beantragte der Kläger beim LG Frankfurt a.M. den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Admin-C, da er der Ansicht war, der Admin-C hafte als Störer.

Entscheidung

Sowohl LG als auch OLG Frankfurt a.M. lehnte eine Haftung des Admin-C als Störer ab und verwiesen darauf, dass nach der Rechtsprechung des BGH den Admin-C keine umfassende Verpflichtung zur Kontrolle der unter den jeweiligen Domains abrufbaren Inhalte treffe, sondern diesen erst ab Kenntnis einer Rechtsverletzung Kontrollpflichten treffen, nicht jedoch vorher. So muss der Admin-C nach Erhalt eines Hinweis auf eine Rechtsverletzung diesem Hinweis umgehend nachgehen und tatsächlich rechtswidrige Inhalte löschen. Kommt er dieser Pflicht nach, hat er alles Erforderliche und Zumutbare getan. Nur wenn er der Pflicht zur Kontrolle und Löschung nicht nachkommt, haftet er als Störer und ist auch nur dann zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet.

Der BGH hatte bereits mit Urteil vom 13.12.2012 (Az.: I ZR 150/11) klargestellt, dass der Admin-C nicht allein aufgrund seiner Stellung haftet, sondern vielmehr besondere gefahrerhöhende Umstände hinzukommen müssen.