Anti-Abzock-Gesetz // Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BT-Drucksache 17/13057) // Streitwert 1.000,- € // AG Hamburg 31 a C 108/13

Anti-Abzock-Gesetz // Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BT-Drucksache 17/13057)  //  Streitwert 1.000,- € // AG Hamburg 31 a C 108/13
05.08.2013406 Mal gelesen
Software-, Film- und Musikdownloads erfreuen sich in Tauschbörsen immer noch größter Beliebtheit. Besonders lohnenswert waren die Abmahnungen für die jeweils abmahnenden Rechtsanwälte aufgrund der hohen Streitwerte. Hiergegen wurde das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vorangetrieben.

Software-, Film- und Musikdownloads erfreuen sich Tauschbörsen immer noch größter Beliebtheit. Eine Vielzahl von Rechtsanwaltskanzleien hat sich darauf spezialisiert solche Verstöße abzumahnen.

Besonders lohnenswert waren die Abmahnungen für die jeweils abmahnenden Rechtsanwälte aufgrund der hohen Streitwerte. Die Streitwerte allein für den Unterlassungsanspruch wurden von den abmahnenden Kanzleien i.d.R.  mit 10.000,- € oder mehr angegeben. Diese Streitwerte wurden meist  auch gerichtlich bestätigt. Allein die jeweiligen Rechtsanwaltskosten betrugen nach dieser hohen Streitwertbemessung mehrere hundert Euro.

Genau gegen diese hohen Rechtsanwalts- bzw. Abmahnkosten hat der Gesetzgeber das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BT-Drucksache 17/13057) vorangetrieben.

Aktuell ist dieses Gesetz noch nicht in Kraft, jedoch nehmen schon erste gerichtliche Entscheidungen hierauf Bezug und binden den Willen der Gesetzgebung in ihre Streitwertbemessung mit ein.

So führt das Amtsgericht Hamburg in seiner Verfügung vom 27.07.2013 Az.: 31 a C 108/13 hierzu wie folgt aus:

 "Als Gegenstandwert der streitgegenständlichen Verletzungshandlung hält das Gericht gem. § 3 ZPO vielmehr einen Betrag in Höhe von 1.000,- € für sachgerecht. [...]

 Bei der Frage der Bemessung einer "angemessenen" Gegenstandshöhe für die anwaltliche Tätigkeit kann nach Dafürhalten des Gerichts das am 28. Juni 2013 beschlossene Gesetz u.a. zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes nicht außer Acht gelassen werden (BT-Drucksache 17/13057). [...]

 

Das Gericht teilt die nunmehr in § 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. ausdrücklich kodifizierte Ansicht des Gesetzgebers, wonach für Verletzungshandlungen durch Personen, die weder gewerblich noch im Rahmen einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit handeln, der Gegenstandswert deutlich geringer - nämlich EUR 1.000 - anzusetzen ist. [...] Unter den geänderten § 97 a Abs. 3 S. 2 UrhG n.F. würde damit auch die hiesige Beklagte fallen, sodass die gesetzgeberische Wertung hier voll zum Tragen käme.

Die Zielsetzung des Gesetzgebers muss nach Ansicht des Gerichtes bereits zum jetzigen Zeitpunkt Beachtung finden. [...]

Vor diesem Hintergrund rät das Gericht dem Kläger dazu, seine Klage insoweit zurückzunehmen, wie der unter Ziffer 2) geltend gemachte Betrag die nach Ansicht des Gerichtes auf Basis eines Gegenstandswertes von EUR 1.000 zu berechnenden Rechtsanwaltskosten übersteigt. Anderenfalls müsste insoweit eine Klagabweisung ergehen."

 

Die vorgenannte Entscheidung zeigt auf, dass auch bei den jeweiligen Gerichten die Intention des Gesetzgebers - die Senkung der Streitwerte und der damit verbundenen Abmahnkosten - angekommen ist. Denn bei einem Streitwert in Höhe von 1.000,- Euro belaufen sich die Rechtsanwaltskosten auf 110,50 € netto bzw. 155,30 € brutto. Im Gegenzug liegen die Rechtsanwaltskosten bei einem Streitwert von 10.000,- € bei 651,80 € netto bzw. 775,63 € brutto. Es bleibt abzuwarten, ob auch andere Gerichte den vom Amtsgericht Hamburg eingeschlagenen Weg folgen werden und ob diese Rechtsprechung von den Instanzgerichten bestätig wird.

 

Ihr 

Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-

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