Rainer Munderloh | Hilfe bei Abmahnung € 780,00

Rainer Munderloh | Hilfe bei Abmahnung € 780,00
07.06.2013508 Mal gelesen
Hier finden Sie Hilfe von Rechtsexperten, wenn Sie eine Abmahnung von Rainer Munderloh für die RGF Productions erhalten haben und man von Ihnen € 780,00 fordert. Lesen Sie hier, was zu tun ist. Gerne helfen wir Ihnen.

Die RGF Productions Limited lässt über Rechtsanwalt Rainer Munderloh im Juni 2013 wieder zahlreiche Abmahnungen wegen Filmen wie "Extrem Pervers Nr. 3 - Neugierige Teens ..." oder "S..-Fantasien meiner Freundin". Hintergrund ist der Vorwurf, der Anschlussinhaber habe die genannten FIlme widerrechtlich in eine Tauschbörse eingestellt und damit anderen Nutzern zum Download angeboten.

Nicht die mitgeschickte Unterlassungserklärung abgeben!

Sämtliche Abmahnungen fordern zweierlei: Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von EUR 780,00.

Die mitgeschickte Unterlassungserklärung sollten Sie keinesfalls abgeben. Sie stellt ein Schuldeingeständnis dar. Eine Spezialkanzlei wie wir kann Ihnen eine Unterlassungserklärung ohne Schuldeingeständnis anfertigen, die sich auch vor weiteren Abmahnungen bewahrt.

Ich habe nichts gemacht! Muss ich trotzdem reagieren?

In Deutschland gilt die sog. Störerhaftung des Anschlussinhabers. Auf eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung müssen Sie schnellstmöglich reagieren, auch wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie "nichts gemacht" haben. Die Rechtslage ist sehr komplex und der Anschlussinhaber haftet eventuell auch dann, wenn er selbst gar nichts gemacht hat. 

Was muss ich tun?

Auf eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung müssen Sie schnellstmöglich reagieren, auch wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie "nichts gemacht" haben. Nach Rechtsprechung des BGH haben Sie eine Antwortpflicht, um Kostenfolgen in einem späteren Prozess zu vermeiden oder den Prozess komplett zu vermeiden.

In der Regel hat jemand die behauptete Tat begangen, die Frage ist, ob der Anschlussinhaber dafür selbst haftet. Eventuell entfällt die sog. Störerhaftung des Anschlussinhabers. Diese Frage kann Ihnen ein spezialisierter Anwalt wie Matthias Hechler bestens beantworten. Besonders in Fällen, in denen neben dem Anschlussinhaber nur ein Partner oder einer Partnerin das Internet nutzt, kann nach Ansicht vieler Landgericht mittlerweile sowohl die Täterhaftung als auch die Störerhaftung nicht mehr einfach vermutet werden. So hat z. B. das LG Frankfurt am Main mit Urteil vom 29.05.2013 entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht für Filesharing haftet, wenn der Ehemann als Täter in Betracht kommt.

Rufen Sie uns an. Die Ersteinschätzung ist bei einer Abmahnung von Rainer Munderloh kostenlos.

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

Telefon 07171 - 18 68 66

  • Hochspezialisiert
  • Erfahrung mit über 17.000 Abmahnungen
  • Bundesweite Hilfe
  • Faire Pauschalpreise

Mehr Informationen zu Abmahnungen im Internet unter www.abmahnungs-abwehr.de