Nachweis Täterschaft bei Urheberrechtsverletzungen unter Benutzung eines WLAN-Netzwerkes

Nachweis Täterschaft bei Urheberrechtsverletzungen unter  Benutzung eines WLAN-Netzwerkes
24.12.2012616 Mal gelesen
24.12.2012: Landgerichts Düsseldorf vom 21.03.2012 (AZ: 12 O 579/10). Es ging um den Nachweis der Täterschaft bei Urheberrechtsverletzungen, welche über sog. Peer-to-peer-Netzwerke unter Benutzung von Filesharing-Programmen begangen wurde. Der Beklagte benutzte für seinen Internetzugang ein WLAN

Urheberrechtsverletzer werden von dem Rechteinhaber aufgespürt, in dem die IP-Adresse, welche dem Rechtsverletzer zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung zugewiesen war, aufgefunden und mit dem Inhaber des Internet-Anschlusses abgeglichen wird. Eine IP-Adresse ist oft so eingerichtet, daß sie dynamisch ist, d.h. sie ändert sich ständig. Es kommt daher auf den genauen Tatzeitpunkt an. Meist ist der Tatzeitpunkt dann festzustelle, wenn eine urheberrechtlich geschützte Datei auf einen der Öffentlichkeit zugänglichen Computer oder Server hochgeladen wurde.

Die ermittelte IP-Adresse läßt dann den Schluß zu, dass die dem Rechtsverletzer vorgeworfene Rechtsverletzung zu einem gewissen Zeitpunkt von einer gewissen Internetadresse aus begangen wurde. Diese Voraussetzungen muss ein Inhaber von Urheberrechten nachweisen, will er vor Gericht Erfolg mit einer Klage haben.

Diese Voraussetzungen gelten für die sog. Täterhaftung, mit der sich das Landgericht Düsseldorf in seinem Verfahren vom 21.03.2012 (AZ: 12 O 579/10) zu befassen hatte. Als Täter haftet nur, wer die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat.

In dem der vorliegenden Gerichtsentscheidung zugrundeliegenden Fall war dem Beklagten nachgewiesen worden, dass von seinem Internetzugang die Urheberrechtsverletzung begangen wurde.

Der Beklagte hat jedoch in dem Prozess glaubhaft vortragen können, dass er weder die streitgegenständlichen urheberrechtlich geschützten Audiodateien auf seinem Computer hatte, noch ein für die Rechtsverletzung notwendiges Filesharingprogramm auf seinem Computer installiert war.

Des Weiteren konnte er vor Gericht glaubhaft machen, dass sein Computer der einzige war, von welchem aus in seinem Haushalt Zugang zum Internet bestand. Unter diesen Voraussetzungen muss nach dem LG Düsseldorf wiederum der Rechteinhaber die Täterschaft des Anschlussinhabers nachweisen. 

Diese Entscheidung ist begrüßenswert, da sie die konkreten Anforderungen an die Darlegungslast bei der Schadensersatzklage wegen einer über Filesharingprogramme begangenen Urheberrechtsverletzung erhöht. Insbesondere legt die Entscheidung dar, dass nicht der Nachweis einer IP-Adresse, von welcher eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, alleine ausreichend ist, um eine täterschaftliche Haftung zu begründen.