Der fiktive Charakter einer Romanfigur kann urheberrechtlich geschützt sein - Pippi Langstrumpf

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
19.04.20121106 Mal gelesen
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 14.10.2011 zum Az. 6 U 128/11 - Pippi Langstrumpf Entscheidung - einem Einzelhandelsdiscounter untersagt, das Bildnis einer Karnevalsperücke [in Form eines konkreten zum Unterlassungsantrag beigefügten Fotos] zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen.

Nach Auffassung des OLG Köln sei die von der Antragsgegnerin verwendete Abbildung eine unfreie Bearbeitung der literarischen Figur "Pippi Langstrumpf", § 23 UrhG, die die Antragsgegnerin nur dem Einverständnis der Antragstellerin (Anm. d Verf. - die Erben von Astrid Lindgren) hätte vervielfältigen oder öffentlich zugänglich machen dürfen. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus:

Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Werks ein selbstständiges neues Werk im Sinne des § 24 UrhG geschaffen worden ist, komme es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält.

Eine freie Benutzung setze voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werks die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werks verblassen. In der Regel geschehe dies dadurch, dass die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in der Weise zurücktreten, dass das neue Werk nicht mehr in relevantem Umfang das ältere benutzt, so dass dieses nur noch als Anregung zu neuem, selbständigem Werkschaffen erscheine. Hierzu sei ein umso größerer Abstand von dem älteren Werk erforderlich, je stärkere eigenschöpferische, individuelle Züge das Original enthält.

Nach diesen Maßstäben könne eine eigenständige Neuschöpfung nicht angenommen werden. Das angegriffene Bild zeige ein Mädchen, das sich als "Pippi Langstrumpf" verkleidet hat. Es unterliege - wie in der mündlichen Verhandlung (weitgehend einvernehmlich) erörtert - keinem Zweifel, dass das abgebildete Mädchen nicht "Pippi Langstrumpf" ist, aber "Pippi Langstrumpf" darstellen möchte.

Die Haare sind rot und zu Zöpfen geflochten, das Gesicht ist mit Sommersprossen übersät und das Kleid komisch und "kunterbunt". In dieser Übertragung der literarischen Figur in die bildliche Darstellung eines "normalen", eher brav wirkenden Mädchens liege zwar eine Bearbeitung, deren eigenschöpferische Züge treten jedoch ganz hinter die Züge der literarischen Figur zurück. Denn der Gedanke, dass ein beliebiges Mädchen in die Rolle der "Pippi Langstrumpf" schlüpft, sei nicht neu, sondern bereits in der Erzählung angelegt. Gerade Kinderbücher sind darauf ausgelegt, dass sich der junge Leser/Zuhörer mit dem Protagonisten der Erzählung identifiziere.

Es war auch bereits zu Zeiten der Schöpfung "Pippi Langstrumpfs" so, dass Kinder z.B. Cowboy und Indianer nach den literarischen Vorbildern Karl Mays gespielt haben. Auch Verkleidungen lägen dabei nicht fern. Solche Identifizierungsmöglichkeiten mache den Reiz insbesondere von Kinder- und Jugendbüchern aus und trage erheblich zum Erfolg und der Beliebtheit dieser Bücher bei. Die Abbildung eines "Pippi Langstrumpf" lediglich darstellenden Mädchens beinhalte deshalb keine Leistung, die die eigenschöpferischen Züge des "Originals" verblassen ließe. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass die Charakterzüge der Romanfigur in der bildlichen Darstellung (naturgemäß) nicht erkennbar seien. Denn eine unfreie Bearbeitung setze nicht eine vollständige Kopie voraus. Es genüge, dass einzelne Werkbestandteile übernommen werden, wenn diese schöpferische Eigenart aufweisen.

Dies ist bei dem von der Autorin erdachten Äußeren der Fall. Astrid Lindgren habe sich nicht darauf beschränkt, das Äußere der Figur als komisch zu bezeichnen, sondern dieses detailliert beschrieben. Es bleibt insofern bei der bildlichen Umsetzung (graphisch oder als Lichtbild) zwar ein gewisser Gestaltungsspielraum. Die markanten Merkmale der Mädchen-Figur, insbesondere die leuchtend roten Zöpfe und die Sommersprossen, fänden sich aber in allen Darstellungen einer "Pippi Langstrumpf". Demgegenüber seien eigenschöpferische gestalterische Leistungen bei der Schaffung des Lichtbildes kaum zu erkennen und verblassen damit hinter den Zügen des benutzten Werks.

Die notwendige Gesamtbetrachtung führe danach zu dem Ergebnis, dass die eigenschöpferischen Züge der Figur "Pippi Langstrumpf" in dem angegriffenen Lichtbild deutlich sichtbar seien während selbständige neue Züge kaum erkennbar seien; es handele sich daher nicht um ein neues eigenständiges Werk im Sinne des § 24 UrhG, sondern um eine unfreie Bearbeitung nach § 23 UrhG.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW

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