LG München I: Die Vervielfältigung von Zeitungsartikelausschnitten verletzt das Ausschließlichkeitsrecht der Urheber.

LG München I: Die Vervielfältigung von Zeitungsartikelausschnitten verletzt das Ausschließlichkeitsrecht der Urheber.
30.08.2011576 Mal gelesen
Der Fall: Ein Pressedienst hatte Zeitungsartikelausschnitte im Umfang von jeweils maximal 35 bis 50 Worten vervielfältigt. Hiergegen war der Urheber rechtlich vorgegangen und bekam vor dem LG München Recht.

Nach Ansicht der Münchner Richter haftet diesen Beiträgen die eigenschöpferische Prägung der Originale an, wodurch die Urheberrechte verletzt worden seien.

Die BGH-Rechtsprechung zu "Perlentaucher" und "Paperboy", bei der in durchaus ähnlich gelagerten Fällen keine Urheberrechtsverletzung angenommen wurde, sei auf diesen Fall gerade nicht anwendbar, da hier umfangreichere Auszüge verwendet wurden.
Durch dieses Urteil werden die Leistungsschutzrechte der Urheber, in diesem Fall die der Journalisten, vorerst erheblich gestärkt. Das gerade im Online-Bereich häufig vorzufindende Vervielfältigen von Presseartikeln kann hierdurch leichter verfolgt werden. Im Einzelfall ist dann entscheidend, wie viele Presseartikel und in welchem Umfang ohne Zustimmung des Rechteinhabers übernommen werden.

Fazit:
Pressedienste sollten Ihre Beiträge derart formulieren, dass es eine eigenschöpferische Leistung darstellt. Der Bezug zum Originalzeitungsartikel mit einem kurzen Zitat ist zwar noch zulässig. Es darf sich aber nicht um längere Passagen des Originalartikels handeln. Als Orientierungshilfe können vorerst die beiden Richtwerte des BGH und des LG München I dienen (BGH: Noch zulässig bei 11 Worten; LG München I: Unzulässig bei 35 bis 50 Worten). Wie immer kommt es auf den Einzelfall an.

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