Urheberrechtliche Abmahnungen - Sind kurze Fristen zulässig?

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
30.07.2011 707 Mal gelesen
Wer am Wochenende eine Abmahnung erhält, ist häufig entsetzt über die kurzen Fristen, die in den Abmahnungen genannt werden. Dies muss Sie aber nicht unnnötig beunruhigen. Nutzen Sie unsere kostenlose Abmahnungs-Hotline 0800/1004104. Wir sind auch am Wochenende für Sie erreichbar!

Bei urheberrechtlichen und markenrechtlichen Abmahnungen werden kurze Fristen gesetzt. Aus vielen Telefonaten mit Betroffenen hören wir die Ansicht, dass solche Fristen unzulässig sind und doch mindestens 1 Woche oder 14 Tage Zeit für eine Reaktion eingeräumt werden muss. Manchmal wird auch die Auffassung vertreten, dass wegen der kurzen Frist nicht reagiert werden muss.

Der Gesetzgeber hat keinen festen Zeitrahmen vorgegeben, der für die Fristsetzung gilt. Eine Fristsetzung von wenigen Tagen ist daher zunächst einmal zulässig. Dies gilt sowohl für urheberrechtliche als auch für wettbewerbs- oder markenrechtliche Abmahnungen.

Eine Abmahnung ist also nicht unzulässig, weil eine zu kurze Frist genannt wurde.

Bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen können durchaus Fristen von wenigen Stunden rechtmäßig sein, beispielsweise, wenn es um wettbewerbswidrige Messeauftritte geht.

Eine zu kurze Frist führt nicht automatisch dazu, dass die Abmahnung an sich unberechtigt ist. Eine zu kurze Frist setzt nur die zulässige Frist in Gang.

In der Praxis ist es allerdings möglich, noch Fristverlängerungen zu erreichen. Kanzleien, die sich auf die Abwehr von Abmahnungen spezialisiert haben, sind im Übrigen gewohnt, schnell auf Abmahnungen und deren Anforderungen zu reagieren.

Weitere Informationen erhalten Sie auch in unserem "Kurzratgeber Abmahnung".

Nutzen Sie unsere kostenlose Hotline unter 0800 / 100 41 04.

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