Konsiliararztverträge sind Rechtsbeziehungen zwischen einem Krankenhaus und einem externen niedergelassenen Arzt, nach welchen das Krankenhaus im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen erforderliche Dienstleistungen, welche es mangels technischer Ausstattung nicht selbst erbringen kann, an den externen Facharzt vergibt.
I. Hier stellt sich zunächst die Frage, ob auf diese Rechtsbeziehungen die GOÄ anwendbar ist. Die Gebührenordnung für Ärzte regelt, für welche Leistungen und in welcher Höhe Ärzte von Privatpatienten und von öffentlich- rechtlichen Leistungsträgern Honorare verlangen können. Das Krankenhaus ist kein solcher öffentlich- rechtlicher Leistungsträger, sondern ein Leistungserbringer, der dem Patienten die allgemeinen Krankenhausleistungen schuldet. Die Vergütung für konsiliarärztliche Tätigkeiten werden weder dem Patienten noch zur Erfüllung einer vertragsärztlichen Pflicht erbracht, sondern auf Grund eines Dienstvertrages mit dem Krankenhaus zur Komplettierung der von diesem geschuldeten allgemeinen Krankenhausleistungen, die insgesamt nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden. Es geht also um die Einbindung und Vergütung einer ärztlichen Tätigkeit, die weder unmittelbar dem Privatpatienten noch vertragsärztlich erbracht wird, sondern gleichsam zwischen diesen beiden Honorierungssystemen wirtschaftlich in die Finanzierung der Krankenhausleistungen eingepasst werden muss. Aus dieser Besonderheit ergeben sich, wie beiden Vertragsteilen bewusst ist, die für die Angemessenheit der Vergütung wesentlichen Parameter. Dies im Einzelnen zu regeln, ist Sache der jeweiligen Vertragsparteien, die sich am ärztlichen Gebührenrecht orientieren können. Die Gebührenordnung für Ärzte verhält sich zum Inhalt einer solchen Vereinbarung jedoch nicht. Sie nimmt sich dieser Gestaltung nur an, wenn eine Zahlung solcher externer Leistungen durch den Patienten geschuldet wird.
II. Zur Wirksamkeit einer von der GOÄ abweichenden Honorarvereinbarung bedarf es der individuellen Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem. Zur Verbesserung der Transparenz muss das Schriftstück auch die Nummer und die Bezeichnung der Leistung, den Steigerungssatz und den vereinbarten Betrag enthalten. Es lässt sich der aktuellen Rechtsentwicklung keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Verordnungsgeber mit der GOÄ zugleich einen verbindlichen Rahmen für Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und externen Ärzten über deren Zuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen setzen wollte. Die Vereinbarung bedarf damit keiner Schriftform.
III. Die vertragsärztliche Versorgung zeigt, dass die Gebührenordnung nicht das einzige Vergütungssystem ist, das für eine leistungsgerechte und angemessene Vergütung ärztlicher Leistungen den Maßstab bildet. Legt der Verordnungsgeber für die Vergütung Mindest- und Höchstsätze fest und lässt zugleich zur Höhe abweichende Vereinbarungen zu, können in der Konsequenz dieser Regelung Abweichungen in beide Richtungen gehen. Selbst im Anwendungsbereich der Gebührenordnung kann es gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Berufsfreiheit erforderlich sein, dem Arzt eine Unterschreitung des Einfachsatzes zu erlauben.