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Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KHEntgG
Gliederungs-Nr.: 860-5-24
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen
(Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG)

Vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422)

Zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197)

Red. Anm.: Das Formblatt E2 ist im BGBl. I vom 15. Dezember 2004 auf der Seite 3438 wiedergegeben.

Inhaltsübersicht (1)§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Anwendungsbereich1
Krankenhausleistungen2
  
Abschnitt 2 
Vergütung der Krankenhausleistungen 
  
Grundlagen3
Vereinbarung eines Erlösbudgets4
Ermittlung eines Erlösvolumens für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen4a
Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen5
Vereinbarung sonstiger Entgelte6
Vereinbarung eines Pflegebudgets6a
  
Abschnitt 3 
Entgeltarten und Abrechnung 
  
Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen7
Berechnung der Entgelte8
  
Abschnitt 4 
Vereinbarungsverfahren 
  
Vereinbarung auf Bundesebene9
Vereinbarung auf Landesebene10
Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus11
Vorläufige Vereinbarung12
Schiedsstelle13
Genehmigung14
Laufzeit15
  
Abschnitt 5 
Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen 
  
(weggefallen)16
Wahlleistungen17
Belegärzte18
Kostenerstattung der Ärzte19
  
Abschnitt 6 
Sonstige Vorschriften 
  
Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene20
Übermittlung und Nutzung von Daten21
  
Anlage 
  
Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB)Anlage
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.