IPPC LAW GmbH verschickt im Auftrag der MG Premium Ltd. Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung an Filmmaterial

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26.04.2018552 Mal gelesen
RA Daniel Sebastian ist Geschäftsführer der IPPC LAW GmbH. Diese versendet für die MG Premium Ltd. mit Sitz in Zypern Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung an Filmen, die über bittorrent angeboten worden seien.

Bei den neuen Abmahnungen der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist auffällig:

  1. IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wird durch den Geschäftsführer Rechtsanwalt Daniel Sebastian vertreten. Rechtanwalt Daniel Sebastian hat bislang unter seiner Einzelkanzlei "DanielSebastian" Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung für verschiedene Rechteinhaber im Musik und Filmbereich verschickt. Die Gründung einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist nicht ungewöhnlich. Möglicherweise soll nun über die Gesellschaft eine höhere Zahl von Abmahnungen verschickt werden.
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  2. MG Premium Ltd. hat ihren Firmensitz in Zypern. In den neuen Abmahnschreiben geht im ersten Abschnitt zunächst nicht hervor, dass die Firma MG Premium Ltd. ihren Firmensitz in Zypern hat. Lediglich beim durchlesen der Vergleichsvereinbarung bzw. der vorgefertigten Unterlassungserklärung ist ersichtlich, dass die Firma MG Premium Ltd. unter der Adresse 195-197 Old Nicosia-Limassol Road, Block 1 Dali Industrial Zone, Cyprus 2540, Zypern ansässig ist.

     Ob es sich hierbei lediglich um eine Briefkastenfirma handelt, wird noch zu recherchieren sein.
     
  3. Ob die Abmahnung dem Grunde nach berechtigt ist, bedarf einer eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage. Dabei kommt es unter anderem auf Fragen der Verantwortlichkeit an. Wichtig zu wissen ist auch, dass es für die Entlastung des Anschlussinhabers nicht ausreicht, wenn er lediglich mitteilt, er sei es nicht gewesen. Denn der Anschlussinhaber hat eine sekundäre Darlegungslast. Diese besagt, dass er Umstände vortragen muss, aus denen sich ergibt, dass nicht der Anschlussinhaber, sondern ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat. Erst wenn der Anschlussinhaber seine sekundäre Darlegungslast erfüllt hat, kann er die gegen ihn sprechende Täterschaftsvermutung entkräften.

 

 

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)

Rechtsanwalt

 

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