Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke - Daniel Sebastian im Auftrag der DiriRights Administration GmbH - Bravo Hits Vol. 98 betroffen

Filesharing
15.03.2018228 Mal gelesen
Rechtsanwalt Daniel Sebastian versendet im Auftrag der DigiRights Administration GmbH Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung von 5 Tonaufnahmen, die in dem Sampler Bravo Hits Vol. 98 enthalten sind. Verlangt wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von 1400,00 EUR.

DigiRights Administration GmbH: Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke

Rechtsanwalt Daniel Sebastian verschickt im Auftrag der DigiRights Administration GmbH Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke. In der Abmahnung vom 28.02.2018 wird geltend gemacht, dass über den Internetanschluss des Betroffenen Anschlussinhabers Tonaufnahmen, an denen DigiRights Administration GmbH die ausschließlichen Rechte habe, über Filesharing öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Konkret geht es um die Tonaufnahmen:

Micar - Burden Down

Alle Farben - Little Hollywood (feat. Janieck)

Martin Garrix feat. Troye Sivan - There For You

Gestört Aber Geil - Wohin willst du (feat. Lea)

Kygo - First Time (feat. Ellie Goulding)

Diese Tonaufnahmen  seien in dem Sampler Bravo Hits Vol. 98 enthalten. Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von 1400,00 EUR verlangt.

2. Fragen, 2 Antworten:

1. Was passiert, wenn auf das Schreiben nicht reagiert wird?

Reagiert der Betroffene auf die Abmahnung nicht fristgerecht, riskiert er eine einstweilige Verfügung, in der dem Betroffenen Anschlussinhaber auf Antrag des Rechteinhabers verboten werden kann, die in Rede stehenden Tonaufnahmen über Tauschbörsen öffentlich zugänglich zu machen. Die Kosten eines solchen einstweiligen Verfügungsverfahrens sind hoch, da sich der Unterlassungsanspruch nach einem bestimmten Streitwert berechnet. Zwar sind Rechtsmittel möglich. Der Anschlussinhaber sollte es aber nicht auf eine einstweilige Verfügung ankommen lassen. Wichtig ist daher, dass rechtskonform reagiert wird.

2. Ist die Forderung von 1400,00 EUR berechtigt?

In der Forderung sind Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung und ein sogenannter Lizenzschadensersatz enthalten. Dem Grunde nach besteht ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten immer dann, wenn der Internetanschlussinhaber als Täter oder als sogenannter Störer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist oder wenn er die elterliche Aufsichtspflicht verletzt hat. Ein Anspruch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz besteht grundsätzlich nur dann, wenn der Anschlussinhaber selbst Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen ist oder wenn er die elterliche Aufsichtspflicht verletzt hat. Ist der Anschlussinhaber nur Störer, besteht kein Anspruch auf Lizenzschadensersatz, sondern nur ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten. 

Ist der Betroffene für die Urheberrechtsverletzung weder als Täter noch als Störer verantwortlich, besteht weder ein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten noch auf Zahlung von Lizenzschadensersatz.

Bezüglich der Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten ist immer zu prüfen, ob der Streitwert korrekt berechnet wurde. Wie hoch ein Anspruch auf Zahlung Lizenzschadensersatz sein kann, hängt unter anderem davon ab, wie viele Tonaufnahmen betroffen sind und in welchem zeitlichen Umfang die Dateien öffentlich zugänglich gemacht wurden. Dies ist ebenfalls Frage des Einzelfalls kann pauschal nicht beantwortet werden.

 

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht 

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