Filesharing-Sieg – AG Charlottenburg schützt Eheleute

Rechtsanwalt Christian Solmecke
22.09.2017151 Mal gelesen
In einem von unserer Kanzlei geführten Filesharing-Verfahren hat das AG Charlottenburg entschieden, dass Eheleute nicht gegeneinander ausgespielt werden dürfen. Es hat daher eine Klage von Waldorf Frommer abgewiesen.

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer hatte dem Ehemann eine Abmahnung wegen Filesharing zugeschickt. Die Abmahnung erfolgte im Auftrag der Universum Film GmbH. Waldorf Frommer warf ihm vor, dass er den Film Dredd illegal über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll.

Demgegenüber verteidigte sich unser Mandant damit, dass seine Ehefrau ebenfalls Zugang zum Internet gehabt habe und daher genauso für die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch Filesharing verantwortlich gewesen sein könnte. Diese Argumentation erschien jedoch Waldorf Frommer zu vage. Die Kanzlei behauptete, dass die Frau zum Zeitpunkt des Filesharing gar kein Zugang zum Internet gehabt hätte und verklagte den Ehemann als Anschlussinhaber auf Zahlung von 600 Euro Schadensersatz. Außerdem sollte er Abmahnkosten in Höhe von 506 Euro ersetzen.

Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg schloss sich der Sichtweise Waldorf Frommes jedoch nicht an und wies die Klage mit Urteil vom 17.07.2017 - Az. 213 C 70/17 ab. Das Gericht sah dabei die Darlegung des abgemahnten Anschlussinhabers als ausreichend an, wonach dieser einen eigenständigen Zugang zum Internet gehabt hat. Nähere Ausführungen zum konkreten Verhalten seiner Frau seien ihm nicht zumutbar. Dadurch würde gegen Art. 7 der EU-Grundrechtecharte verstoßen, wodurch gerade die Familie einen besonderen Schutz erfährt. Aufgrund dessen darf von dem Ehemann auch nicht erwartet werden, dass der Ehemann den Rechner seiner Frau nach eventueller Filesharing-Software durchsuchen muss.

Afterlife Entscheidung zum Filesharing

Diese Gerichtsentscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. In der Afterlife Entscheidung (BGH, 06.10.2016 - I ZR 154/15) hatte das höchste deutsche Zivilgericht klargestellt, dass Nachforschung lediglich auf einen möglichen Zugriff potentieller Täter und deren Namen bezogen sind. Für Verheiratete genügt es daher, wenn sie dem Gericht mitteilen, dass der Ehepartner eigenständig Zugriff auf den Computer hatte. Weitergehende Nachforschungen sind dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten. Näheres können Sie diesem Beitrag entnehmen: Grundsatzentscheidung des BGH - Anschlussinhaber muss nicht bei Ehepartner nachforschen.

Bestätigung durch neue BGH-Entscheidung - Eheleute sind keine Spitzel

Der BGH bestätigte kürzlich, dass dies auch dann gilt, wenn das jeweilige Familienmitglied wie hier die Ehefrau das Filesharing bestreitet (BGH, 27.07.2017 - I ZR 68/16). In diesem Zusammenhang bekräftigten die Richter, dass gegenüber dem Verhalten der Ehefrau am Rechner keine Verpflichtung zur Dokumentation besteht. Weiteres erfahren Sie in diesem Text: Filesharing - BGH stärkt Schutz der Familie.

Hier können Sie das Urteil im Volltext nachlesen: Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 17.07.2017, Az. 213 C 70/17.

Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren: Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS

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