AG Frankfurt weist Filesharing Klage gegen Familienvater ab

AG Frankfurt weist Filesharing Klage gegen Familienvater ab
10.02.2017363 Mal gelesen
Die Abmahnindustrie musste in einem aktuellen Filesharing Verfahren eine Niederlage vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main einstecken.

Abmahnung rka Rechtsanwälte wegen Filesharing von Computerspiel

Die Hamburger Kanzlei rka Rechtsanwälte hatte eine Abmahnung wegen Filesharing an einen Familienvater geschickt. Die Abmahnanwälte warfen ihm vor, dass er das Computerspiel "Dead Island" über eine Tauschbörse illegal verbreitet haben soll. rka Rechtsanwälte forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Ferner sollte er für die Abmahnkosten aufkommen und Schadensersatz zahlen.

Angehörige haben Zugriff auf Internetanschluss gehabt

Doch der Familienvater weigerte sich zu zahlen. Er berief sich vor Gericht darauf, dass er die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass sowohl seine Frau wie seine beiden Kinder Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt haben. Der Zugriff erfolgte dabei über mehrere Endgeräte. Hierzu gehörten etwa Notebook, Smartphone und Tablet-Computer.

Filesharing: Familienvater hat sekundärer Darlegungslast genügt

Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage von rka Rechtsanwälte mit Urteil vom 26.01.2017 (Az. 32 C 1866/16 (90)) ab. Der Familienvater haftet hier nicht als Täter. Denn er hat durch seine Ausführungen seiner sekundären Darlegungslast hinreichend genügt. Er hat nicht nur konkret und unter Benennung der verschiedenen verwendeten Endgeräte benannt, dass sowohl seine Ehefrau als auch seine beiden Kinder im fraglichen Zeitraum in seinem Haushalt lebten, selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und damit grundsätzlich als Täter der geltend gemachten Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen. Er hat auch dargelegt, dass sowohl seine Ehefrau als auch seine Kinder zu dieser Zeit zu Hause waren. Dies ist auch plausibel. Denn die Urheberrechtsverletzung erfolgte an einem Montagabend außerhalb der Schulferienzeit handelte. Außerdem waren beide Kinder im schulpflichtigen Alter.

Kein Bespitzeln von Angehörigen erforderlich

Der Familienvater brauchte hier nicht den wirklichen Täter innerhalb seiner Familien zu ermitteln und anzugeben.

Fazit:

Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Frankfurt am Main steht im Einklang mit zahlreichen Gerichtsentscheidungen, die zugunsten von abgemahnten Anschlussinhabern ergangen sind. Hierzu gehört neben dem Tauschbörse III Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015 die I ZR 75/14 auch eine von uns erstrittene Entscheidung. Hierbei handelt es sich um ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15).

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