WALDORF FROMMER: Entscheidung des Amtsgerichts München nach Sachverständigengutachten in Filesharing-Verfahren

WALDORF FROMMER: Entscheidung des Amtsgerichts München nach Sachverständigengutachten in Filesharing-Verfahren
02.07.2015259 Mal gelesen
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen

Amtsgericht München vom 21.01.2015, Az. 171 C 22116/13

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 21.01.2015 die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz, Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltkosten und Übernahme der Verfahrenskosten inklusive der Kosten eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 5.111,70 EUR verurteilt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist es der Beklagtenseite nicht gelungen, einen plausiblen und damit hinreichenden Sachvortrag zu erbringen, der mit der gutachterlich belegten Rechtsverletzung in Einklang zu bringen war.

"Nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten bleibt das in der Tauschbörse vorhandene Angebot ein nicht erklärbares Mysterium.", so das Amtsgericht in seiner abschließenden Würdigung.

Die Anschlussinhaberin hatte ebenso wie ihr nutzungsberechtigter Ehemann die Verantwortlichkeit für die Verletzungshandlung mit dem Verweis bestritten, dass beide zu den maßgeblichen Zeiten geschlafen hätten. Ein Missbrauch des Anschlusses war aufgrund einer kabelgebundenen Internetnutzung ausgeschlossen. Zudem sei auf dem einzigen Computer der Beklagten keine Tauschbörsensoftware installiert gewesen.

Da die Beklagtenseite die fehlerfreie Ermittlung der Rechtsverletzung einschließlich der ordnungsgemäßen Zuordnung zu ihrem Internetanschluss bestritten hatte, wurde vom Gericht ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eingeholt. Das umfassende Gutachten, für das die Klägerin zunächst EUR 5.111,70 verauslagen musste, hat die konkreten Ermittlungen der Firma ipoque GmbH vollumfänglich bestätigt.

Aufgrund einer Mehrfachbeauskunftung des Anschlusses der Beklagtenseite durch ihren Provider hatte es keiner weiteren Beweiserhebung zur ordnungsgemäßen Zuordnung der bereits bestätigten Ermittlungsergebnisse bedurft.

"Das Gericht ist auch ohne Beweisaufnahme überzeugt, dass die ermittelten IP-Adressen dem Anschluss des Beklagten zugeordnet waren. Der Provider T-Online hat im Rahmen des Auskunftsverfahrens unstreitig die Auskunft erteilt, dass die ermittelten IP-Adressen an vier unterschiedlichen Zeitpunkten dem Anschluss des Beklagten zuordenbar waren."

Für das Amtsgericht war das Sachvorbringen der Beklagtenseite mit der nachgewiesenen Rechtsverletzung unvereinbar, was letztlich zu einer vollumfänglichen Haftung der Beklagtenseite geführt hat.

 

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