Waldorf Frommer erleidet Niederlage vor dem Amtsgericht München

Waldorf Frommer erleidet Niederlage vor dem Amtsgericht München
23.02.2015229 Mal gelesen
Die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer hatte die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast bei einem Familienanschluss überspannt und dabei ihr eigenes Vorbringen in der Abmahnung nur vage vorgebracht.

Filesharing Abmahnung für nur einen Tatzeitpunkt

Waldorf Frommer warf dem Familienvater in der Abmahnung im Auftrag von Sony Music Entertainment Germany GmbH als Rechteinhaberin zunächst nur vor, dass über seinen Anschluss lediglich zu einem Tatzeitpunkt für die Dauer von einer Minute und 13 Sekunden die Datei mit dem Album von dem urheberrechtlich geschützten Werk "Protest" von Heinz Rudolf Kunze verbreitet habe. Aus diesem Grunde wurde der Abgemahnte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Erstattung der Rechtsverteidigungskosten sowie zur Entrichtung von Schadensersatz wegen der mit diesem Filesharing verbundenen Urheberrechtsverletzung aufgefordert.

Klage: Filesharing-Vorwurf bezog sich auf 13 Tatzeitpunkte

Als der beklagte Anschlussinhaber daraufhin nur die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, passierte zunächst nichts. Nach drei Jahren entschloss sich Waldorf Frommer im Auftrag von seinem Rechteinhaber zu klagen. Jetzt beriefen sich die Abmahnanwälte darauf, dass über den Anschluss zu 13 verschiedenen Zeitpunkten die Datei mit dem Album zum Download zur Verfügung gestellt worden sei. Nunmehr forderte Waldorf Frommer Ersatz für angeblich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 506,-  Euro sowie Schadensersatz in Höhe von 450,-  Euro für die mit der Verbreitung verbundene Urheberrechtsverletzung.

Normalerweise strenge Voraussetzungen an sekundäre Darlegungslast beim Filesharing

Das Amtsgericht München wies die Klage von Waldorf Frommer mit Urteil vom 10.12.2014 (Az. 155 C 16743/13). Interessant sind dabei die Ausführungen, die das Gericht zu den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des abgemahnten Anschlussinhabers macht. Zwar verweist es darauf, dass die Anforderungen gewöhnlich streng sind. Es macht aber im Folgenden deutlich, dass seine Darlegungen konkret genug gewesen sind. Hierbei sieht es keinen Nachteil darin, dass der Anschlussinhaber von der Unschuld seiner eigenen Kinder überzeugt ist. Hierzu führt das Gericht aus, dass bereits die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablauf bezüglich der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung ausreichend ist - und daher nicht behauptet werden muss, dass die Kinder hier Filesharing begangen haben.

Niedrigere Anforderungen an Darlegungslast aufgrund von besonderen Umständen

Darüber hinaus sind die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast weniger streng, wenn die Abmahnkanzlei sich bei der Abmahnung nur auf einen Zeitpunkt der Tat zu sprechen kommt und dann bei Erhebung der Klage nach drei Jahren weitere Tatzeitpunkte nennt. Hier darf von dem Beklagten nicht erwartet werden, dass er bezüglich der weiteren Tatzeitpunkte konkret zu den Vorwürfen Stellung bezieht. So etwas stellt nach der Auffassung des Gerichtes Rechtsmissbrauch dar. Vielmehr hätten alle Zeitpunkte bereits in der Abmahnung aufgeführt werden müssen

Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig..

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