Filesharing: Abmahner unterliegt wegen unzulänglicher Zeiterfassung durch Ermittlungsfirma

Filesharing: Abmahner unterliegt wegen unzulänglicher Zeiterfassung durch Ermittlungsfirma
27.08.2014326 Mal gelesen
Immer mal wieder kommt es vor, dass vom Rechteinhaber eingesetzte Anti-Piracing-Unternehmen folgenschwere Ermittlungsfehler unterlaufen, durch die Unschuldige in die Fänge der Abmahnindustrie geraten und von Anwälten mit teuren Forderungen überzogen werden. Hiervon ist auch das Amtsgericht München in einem aktuellen Filesharing-Verfahren ausgegangen und hat die Klage gegen einen Anschlussinhaber abgewiesen.

Vorliegend warf der Rechteinhaber dem Anschlussinhaber vor, dass er einen urheberrechtlich geschützten Film über eine Tauschbörse im Internet zum Download angeboten haben soll. Er macht wegen dieser Urheberrechtsverletzung Abmahnkosten in Höhe von 703,80 Euro sowie Schadensersatz in Höhe von 200 Euro geltend.

Der Rechteinhaber beruft sich in seiner Klage darauf, dass zu dem Zeitpunkt des Zugriffs auf den Film die geloggte IP-Adresse dem Internetanschluss des abgemahnten Anschlussinhabers zugewiesen gewesen sei. Doch dieser wehrte sich und brachte vor, dass die behauptete Urheberrechtsverletzung nicht über seinen Internetanschluss begangen worden sei. Die eingesetzte Ermittlungssoftware arbeite nicht ordnungsgemäß. Fehler bei der Erfassung durch die vom Rechteinhaber beauftragte Firma kämen regelmäßig vor.

Filesharing-Ermittlungssystem hat nicht ordnungsgemäß gearbeitet

Das Amtsgericht München wies die Filesharing-Klage gegen den Inhaber des Internetanschlusses mit Urteil vom 13.11.2013 (Az. 142 C 13014/12) ab. Maßgeblich war dabei die Beurteilung durch einen Sachverständigen. Dieser hat nach den Feststellungen des Gerichtes das von dem Unternehmen eingesetzte Ermittlungssystem gründlich untersucht. Nach seiner Einschätzung hat es zum Zeitpunkt der Rechteverletzung unzureichend gearbeitet. Die Zeitsynchronisation des Ermittlungssystems sei ungenügend implementiert gewesen. Da ferner in der verwendeten Version keine Überprüfung auf korrekte Uhrzeit vor Speicherung der Zeitstempel aktiv gewesen sei könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Ermittlungssystem eine von der offiziellen Atomuhrzeit zu stark abweichende Uhrzeit gehabt habe. Aufgrund der dadurch womöglich falsch protokollierten Uhrzeit der Rechtsverletzung könne die falsche IP-Adresse - und damit auch der unzutreffende Anschlussinhaber - ermittelt worden sein.

Fazit:

Nicht nur an dieser Entscheidung im Filesharing-Bereich wird deutlich, dass abgemahnte Anschlussinhaber niemals einfach klein beigeben und die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben oder gar zahlen sollten. Ähnlich hat beispielsweise auch das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 08.08.2014 (Az. 36a C 327/13) entschieden. Vielmehr sollte ein versierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der die Berechtigung der Abmahnung zunächst einmal sorgfältig auf ihre Berechtigung überprüft.

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