Im vorliegenden Fall war der Inhaber des Internetanschlusses wegen der angeblichen illegalen Verbreitung eines Pornofilms über eine Tauschbörse abgemahnt worden. Doch der Abgemahnte war nicht bereit, den geforderten Schadensersatz zu zahlen. Er berief sich darauf, dass sein WLAN-Anschluss ordnungsgemäß mit WPA/WPA2 abgesichert gewesen ist. Darüber hinaus habe er zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung in einer Wohngemeinschaft gewohnt. Diese habe auch einer Mitbewohnerin mit ihrem Lebensgefährten bestanden. Es sei möglich, dass diese den hier behaupteten Verstoß begangen hätten. Weil er den Namen der Mitbewohner nicht nennen wollte, wurde der Anschlussinhaber schließlich vor dem Landgericht Bochum auf Schadensersatz verklagt.
Filesharing: Vermutung der Täterschaft wird durch Wohngemeinschaft entkräftet
Doch das Amtsgericht Bochum wies die Klage der Rechteinhaber mit Urteil vom 16.04.2014 (Az. 67 C 57/14) ab. Das Gericht begründete dies damit, dass hier der Rechteinhaber darlegen und beweisen muss, dass der Abgemahnte bezüglich des vorgeworfenen Filesharings als Täter oder Störer anzusehen ist. Dieser habe die bei einem Anschlussinhaber gewöhnlich bestehende Vermutung der Täterschaft bereits dadurch entkräftet, dass er zum fraglichen Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung über seinen Internetanschluss mit zwei volljährigen Bewohnern in einer Wohngemeinschaft gelebt hat. Denn hier spricht laut Amtsgericht Bochum die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass die übrigen Bewohner der Wohngemeinschaft ebenfalls über den WLAN Anschluss das Internet aufgesucht haben. Insofern können sie ebenfalls Filesharing betrieben haben.
Anschlussinhaber braucht keine Namen zu nennen
In solchen Fällen brauche der abgemahnte Anschlussinhaber nicht die Namen der Bewohner seiner Wohngemeinschaft preiszugeben. Vielmehr müsse der Rechteinhaber selbst die Namen ermitteln.
Fazit:
Diese Entscheidung des Amtsgerichtes Bochum ist mittlerweile rechtskräftig, weil kein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
Das Urteil des Amtsgerichtes Bochum ist zu begrüßen. Denn an die Widerlegung der tatsächlichen Täterschaft dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dies ergibt sich auch aus der von uns erstrittenen Entscheidung des Landgerichtes Köln vom 14.03.2013 (Az.14 O 320/12). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (z.B. Mephisto Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12; BearShare, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12).
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