Schlüsselgewalt

anwalt24 Fachartikel
25.03.201914 Mal gelesen
Die Schlüsselgewalt berechtigt einen Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner zur Ausführung von Rechtsgeschäften zur Deckung des gemeinsamen Lebensbedarfs. Ein solches Rechtsgeschäft kann beispielsweise ein Kaufvertrag sein. Der Gläubiger bzw. Verkäufer kann...

Die Schlüsselgewalt berechtigt einen Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner zur Ausführung von Rechtsgeschäften zur Deckung des gemeinsamen Lebensbedarfs.

Ein solches Rechtsgeschäft kann beispielsweise ein Kaufvertrag sein. Der Gläubiger bzw. Verkäufer kann hier den Kaufpreis auch von dem Partner fordern, der den Kauf selbst gar nicht getätigt hat. Bei der Schlüsselgewalt handelt es sich letztlich also auch um eine Art Gläubigerschutz.

Durch die sogenannte Schlüsselgewalt soll dem haushaltsführenden Ehegatten ermöglicht werden, seine Aufgaben mit der notwendigen wirtschaftlichen Handlungsfreiheit erfüllen zu können. Nur Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie unterfallen dem Begriff der Schlüsselgewalt.

Diese können jedoch im Einzelfall variieren. Wenn sich die Ehegatten etwa darauf eingespielt haben, dass ein Ehegatte allein eine Reise für beide Ehegatten oder die gesamte Familie bucht, so kann sich auch bei einem solchen Geschäft, um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs handeln. Bei einem Fahrzeug, dass allein dem beruflichen Zwecke eines Ehegatten dient jedoch nicht.

Bei Kreditgeschäften kommt es daher auch immer um den jeweils erworbenen Kaufgegenstand an. Definitiv inbegriffen ist etwa der Kauf von Lebensmitteln, notwendigen Kleidungsstücken, Heizölbestellung, Haushaltsgeräten, Reparaturaufträgen für Haushaltsgeräte, einzelne Einrichtungsgegenstände oder der Abschluss von Energieversorgungsverträgen, Telefonverträgen sowie Ausgaben für die Kindererziehung, Spielzeug, Schulbücher.

Im Einzelfall kann jedoch auch bei den vorgenannten Rechtsgeschäften die Schlüsselgewalt nicht greifen, insbesondere dann, wenn das jeweilige Rechtsgeschäft nicht zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie benötigt würde, sondern nur im Interesse der ausführenden Person. 

Bei getrenntlebenden Ehegatten greift die Schlüsselgewalt natürlich nicht.

Ein Ehegatte kann die Schlüsselgewalt jedoch auch beschränken oder ausschließen. Dafür muss er jedoch konkrete Gründe liefern, da die Familiengerichte eine Beschränkung oder einen Ausschluss sonst nicht anerkennen würden.

Rechtsanwalt Lücker aus Aachen, Fachanwalt für Familien- und Erbrecht, steht Ihnen nach vorheriger Terminsvereinbarung (per Telefon oder E-Mail) für eine Erstberatung zum Thema Familienrecht zur Verfügung.