Das neue Mutterschutzgesetz ab 2018

Rechtsanwalt Joachim Cäsar Preller
01.12.2017156 Mal gelesen
Für den Mutterschutz werden ab dem 1. Januar 2018 Reformen in Kraft treten. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gibt es seit 1952, bislang wurde es nur wenigen Veränderungen unterzogen, ab 2018 haben Frauen mehr Freiheiten und Rechte.
Für den Mutterschutz werden ab dem 1. Januar 2018 Reformen in Kraft treten. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gibt es seit 1952, bislang wurde es nur wenigen Veränderungen unterzogen, ab 2018 haben Frauen mehr Freiheiten und Rechte.
Fortan werden Frauen in wesentlich größerem Ausmaß als bisher bestimmen können, ob und wie lange sie während ihrer Schwangerschaft weiterarbeiten möchten. Es gibt effektive Schutzmechanismen, die deutlich mehr Frauen in Anspruch nehmen können als zuvor. Rechtsanwältin Beatrice Baume von der Wiesbadener Kanzlei Cäsar-Preller erklärt: "Schwangerschaften werden jetzt differenziert behandelt und nicht länger mit Krankheitsfällen gleichgesetzt."
 
Zentrale Änderungen im Überblick
 
Ausweitung
Vom 1. Januar 2018 an gilt das MuSchG auch für Frauen, deren Situation bislang nicht geregelt war: In erster Linie sind das Schülerinnen und Studentinnen. Rechtsanwältin Baume führt aus: "Konkret heißt das, dass schwangere Frauen, denen bislang nur die Krankschreibung blieb, Lehrveranstaltungen besuchen dürfen, zur Teilnahme an Klausuren indes nicht verpflichtet sind."
 
Einheitlichkeit
 
Beamtinnen und Soldatinnen fallen ebenfalls unter den neuen Mutterschutz. Lediglich Selbstständige und Geschäftsführerinnen sogenannter selbstständiger Personen, etwa einer GmbH, sind nicht unter dem Schirm des neuen MuSchG. Rechtsanwältin Baume: "Das MuSchG gilt wie bisher für Schwangere und leibliche Mütter nach der Geburt. Adoptivmütter und Mütter in gleichgeschlechtlichen Beziehungen, die das Kind nicht austragen, können sich nicht auf das MuSchG berufen."
 
Arbeitsklima und Gefahren
 
Rechtsanwältin Beatrice Baume von der Wiesbadener Kanzlei Cäsar-Preller sieht auf einige Arbeitgeber einen beachtlichen Aufwand zukommen: "Bis Ende 2018 müssen Arbeitgeber jede Arbeitsstelle ihres Betriebes darauf prüfen, ob sie für Schwangere sicher ist - dabei fällt nicht ins Gewicht, ob sie momentan mit einem Mann oder einer Frau besetzt ist. Außerdem müssen schwangere Arbeitnehmerinnen vor Stress geschützt werden. Ob hier nur Akkordarbeit oder auch andere Formen überdurchschnittlicher Anstrengungen gemeint sind, ist noch nicht hinlänglich geklärt."
 
Nacht- und Feiertagsarbeit
 
Während bisher schwangere und stillende Frauen in der Nacht und am Feiertag grundsätzlich nicht arbeiten durften, tritt jetzt eine Flexibilisierung in Kraft. Rechtsanwältin Baume: "Fortan sind Sonntags- und Feiertagsarbeit erlaubt, ebenso wie Nachtarbeit zwischen 20 und 22 Uhr. Die betroffenen Frauen müssen hier aber ganz klar ihre Zustimmung erteilen, eventuelle medizinische Einwände sind ebenso wie die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beachten." Alleine dürfen schwangere Frauen auch künftig weder an Sonn- noch Feiertagen arbeiten.
Rechtsanwältin Baume: "Bereits seit 2017 gilt, dass Frauen, welche nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben, sich auf einen besonderen Kündigungsschutz von 4 Monaten berufen können."
Frauen, deren Kind mit einer Behinderung zur Welt kommt, haben das Recht, die Frist für den Mutterschutz von 8 auf zwölf Wochen zu verlängern.