Nach BAG-Urteil: Geringerer Kündigungsschutz bei fehlerhafter Sozialauswahl! Werden Kündigungen leichter?

Kündigungsschutz Abfindung
12.11.20061916 Mal gelesen

Mit der Aufgabe der Domino-Theorie gelten im Kündigungsschutzrecht jetzt völig neue Spielregeln.

 

Am 09. November 2006 hat das Bundesarbeitsgericht in gleich sechs Fällen seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und eine fehlerhafte Sozialauswahl führt jetzt nicht mehr zwingend zur Unwirksamkeit einer Kündigung mit sehr weit reichenden Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer.

 

Bei betriebsbedingten Kündigungen galt bisher folgendes:

Kündigt der Arbeitgeber beispielsweise 100 Arbeitnehmern von insgesamt 1000, so muss er unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern eine Sozialauswahl vornehmen, bei der er von Gesetzes wegen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten (verheiratet und Kinder?), bzw. eine eventuelle Schwerbehinderung berücksichtigen muss, gem. §1 III Kündigungsschutzgesetz.

 

Hierfür wird in der Praxis dann ein Punktesystem erstellt und eine Rangfolge der Arbeitnehmer gebildet, wobei dann die Arbeitnehmer mit den wenigsten Punkten gekündigt werden.

Passiert hierbei dem Arbeitgeber ein Fehler und auch nur ein einziger Arbeitnehmer wird falsch eingeordnet, sodass er bei richtiger Einordnung nicht hätte gekündigt werden können, führte dies zur Unwirksamkeit aller Kündigungen!

Und dies obwohl ja nur ein Arbeitnehmer aus der Kündigungsliste hätte genommen werden müssen. Die Unwirksamkeit einer Kündigung brachte auch alle anderen Kündigungen zu Fall; daher der Name "Domino-Theorie".

 

Neue Rechtslage:

Diese gefestigte Rechtsprechung hat der zweite Senat des Bundesarbeitgerichtes jetzt mit sechs Urteilen vom 09. November 2006 (Aktenzeichen: - 2 AZR 812/05-) ausdrücklich aufgegeben und die ihm vorgelegten Rechtsstreite an die Landesarbeitsgerichte zurückverwiesen, da noch streitige Punkte aufgeklärt werden müssen.

 

Wenn der Arbeitgeber nämlich nachweisen kann, dass der klagende Arbeitnehmer auch bei richtiger Punktebewertung in jedem Falle auf der Kündigungsliste gestanden hätte, wenngleich an anderer Stelle, ist die Kündigung nicht wegen einer fehlerhaften Sozialauswahl (entgegen der bisherigen Rechtsprechung) unwirksam.

Der Fehler ist ja für die Kündigung nicht ursächlich geworden und die Sozialauswahl im Ergebnis richtig: der Arbeitnehmer wird gekündigt, egal ob auf dem 29. oder dem 4. Platz, so das Bundesarbeitgericht.

 

In den jetzt entschiedenen sechs Fällen hatte der Arbeitgeber wegen rückläufiger Aufträge 55 Arbeitnehmer von weit mehr als 500 gekündigt. Die sechs Kläger rügten, dass ein Arbeitnehmer fünf Punkte zuviel erhalten hatte, sodass er bei richtiger Berechnung nach unten auf die Kündigungsliste der 55 betroffenen Arbeitnehmer gerutscht wäre.

Der Arbeitgeber hielt dem aber entgegen, dass selbst wenn die fünf Punkte abgezogen würden und deshalb dem fraglichen (ungekündigten) Arbeitnehmer hätte gekündigt werden müssen, dies für die Kläger nichts ändere, da sie alle auch dann auf der Liste verblieben wären und allenfalls der konkret betroffene Arbeitnehmer auf Platz 55, welcher ja denknotwendig dann von der Liste nach oben gerückt wäre, erfolgreich hätte klagen können.

 

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte als Vorinstanz (Urteil vom 28. Juli 2005; Aktenzeichen: - 6 Sa 893/04 -) noch allen sechs Arbeitnehmern Recht gegeben und die Kündigungen wegen fehlerhafter Sozialauswahl für unwirksam erklärt.

Das Bundesarbeitgericht hat jetzt aber anders entschieden und damit die Welt - wieder einmal - verändert.

 

In Zukunft wird es daher für betroffene Arbeitnehmer schwieriger werden, sich erfolgreich gegen betriebsbedingte Kündigungen zu wehren und es bleibt abzuwarten, wie die Arbeitsgerichte bundesweit mit dieser Entscheidung umgehen.

      

Ulf Linder  

 

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