Nachehelicher Unterhalt

Familie und Ehescheidung
18.03.20101921 Mal gelesen
Zur Befristung des Unterhalts wegen Krankheit unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten

Seit dem 01.01.08 kommt eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt aus sämtlichen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen in Betracht. Eine Befristung des Krankheitsunterhalts war nach der bisherigen Rechtslage nicht möglich, lediglich eine Beschränkung.

Nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 2 Satz 2 BGB, der entsprechend anzuwenden ist. Hiernach kommt es zunächst darauf an, inwieweit rdurch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Ehebedingte Nachteile liegen vor, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat. Hat die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingestellt, die erst lange nach der Ehe auftraten und nicht im ursächlichem Zusammenhang mit der Ehe stehen, dann ist ein ehebedingter Nachteil zu verneinen. Eine Erkrankung ist auch nicht schon deshalb als ehebedingter Nachteil zu betrachten, weil sie während der Ehe eingetreten ist (BGH, FamRZ 2009, 406).

Wenn auch die zur Erwerbsunfähigkeit führende Krankheit in den seltensten Fällen ehebedingt ist, so heißt das noch nicht, dass bei Krankeitsunterhalt generell eine Befristung vorzunehmen ist. Nach aktueller Rechtssprechung des BGH ist eine Befristung im Regelfall aber durchaus nahe liegend. Gerade beim Krankheitsunterhalt dürfen die Anforderungen an "die fortwirkende eheliche Solidarität" nicht überspannt werden.

Hat der Ehemann an die Ehefrau aufgrund eines Vergleich 9 Jahre Unterhalt gezahlt (bei einer 13-jährigen Ehe) dann ist eine Befristung vorzunehmen. Die Befristung ist für die Ehefrau auch zumutbar. Selbst wenn sie sich auf die dauernde Unterhaltsgewährung durch ihren Ex-Ehemann eingestellt hat, kann sie sich nicht auf Vertrauensschutzgrundsätze berufen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 25.02.09 - 13 UF 594/08). Dementsprechend können in vielen Fällen Unterhaltstitel mit einer Abänderungsklage mit Erfolg angegriffen werden.