Ehegattenunterhalt

Familie und Ehescheidung
03.12.20091770 Mal gelesen

Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen

Der Bundesgerichtshof hat seine aktuelle Rechtsprechung mit Urteil vom 18.11.09 - XII ZR 65/09 bestätigt, wonach nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und auch gegenüber dem neuen Ehegatten schon bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen sind. Aus dem Gedanken der Teilhabe des Unterhaltsberechtigten am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten folge nämlich zugleich dessen Begrenzung auf den Standard, der dem Unterhaltsberechtigten selbst jeweils aktuell zur Verfügung stehe. Dessen Lebensstandard sinke durch hinzugetretene Unterhaltspflichten ebenso wie bei anderen unverschuldeten Einkommensrückgängen. Somit gilt folgendes:

Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen  Lebensverhältnissen zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln.

Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben sich bei unterschiedlicher Rangfolge der Ansprüche nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn ein Mangelfall vorliegt.

Ein einfaches Beispiel mag die neue Rechtsprechung des BGH verdeutlichen:

Einkommen des Ehemannes 6.000,00 ?. Der geschiedene Ehemann ist wieder neu verheiratet. Beide Frauen sind vollständig unterhaltsbedürftig.

Berechnung bis 2007:

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten: 6.000,00 ? : 2 = 3.000,00 ?

Unterhalt des neuen Ehegatten: 3.000,00 ? : 2 = 1.500,00 ?

Dem Ehemann verbleiben: 1.500,00 ?

Jetzt gilt:

Unterhalt des geschiedenen wie auch des neuen Ehegatten: 6.000,00 ? : 3 = 2.000,00 ?

Die neue Rechtsprechung hat also erhebliche praktische Auswirkungen.