BGH am 17.06.09: Betreuungsunterhalt (8. Lebensjahr)

Familie und Ehescheidung
04.08.20091032 Mal gelesen

Der Familiensenat des Bundesgerichtshofs hatte sich in seinem Urteil vom 17.06.09 mit der Frage zu befassen, ob der Mutter einer achtjährigen Tochter noch ein Unterhalt wegen Kindesbetreuung zusteht.

Die Ehe der Parteien dauerte nur fünf Jahre. Die Tochter war nach der Schule bis 14:00 Uhr in einem Hort. Während dieser Zeit arbeitete die Mutter im Rahmen einer 2/3 Stelle, wobei auch noch die Großeltern teilweise die Betreuung des Kindes übernahmen.
Der BGH sprach der Mutter einen zunächst unbefristeten Betreuungsunterhalt zu, wobei sogar Teile ihres Einkommens unberücksichtigt blieben, weil sie überobligationsmäßig erzielt wurden.
Das neue Unterhaltsrecht 2008 verlangt demnach keinen abrupten Wechsel von der Vollzeitbetreuung zu einer vollschichtigen Tätigkeit. Zwar ist insoweit grundsätzlich eine Fremdbetreuung im Rahmen des Zumutbaren hinzunehmen. In erster Linie entscheiden jedoch die persönlichen Umstände über deren Umfang.  Jedenfalls ist ein Kind im Alter von acht Jahren nach der Schule nicht sich selbst zu überlassen.
 
Die Zeit der Fremdbetreuung deckt sich regelmäßig nicht mit der Zeit der zumutbaren Erwerbstätigkeit. Nach Arbeitsende kann sich zuhause zusätzlicher Betreuungsbedarf ergeben, der die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils weiter einschränkt.