Der BGH hat Anfang Mai eine neue Entscheidung zum Kindesunterhalt getroffen, die alle Alleinerziehenden mit kleinen Kindern betreffen dürften. Kosten für den Kindergarten sind nicht in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten
Noch bis vor einigen Monaten war der BGH der Meinung, dass Kosten für die Kindertageseinrichtung kein Sonderbedarf war. Die Beiträge sollten vom laufenden Kindesunterhalt gezahlt werden.
Nunmehr wurde entschieden, dass diese Betreuungskosten nicht vom Tabellenunterhalt umfasst werden. Vielmehr sollen die Kosten von beiden Elternteilen entsprechend ihres Einkommens gequotelt werden. Dies scheint auch sachgerecht, da mittlerweile viele Kinder sogenannte "Übermittagkinder" sind, um der Mutter die Berufstätigkeit zu ermöglichen. Ganztagesplätze sind aber im gesamten Bundesgebiet, egal ob kirchliche oder städtische Träger, recht kostspielig.
Herauszurechnen aus den Betreuungskosten ist lediglich das Essensgeld, da Verpflegungskosten in den üblichen Unterhaltssätzen enthalten sind und daher von der Mutter zu tragen sind. Insoweit hat sie auch ersparte Aufwendungen, da sie mittags nicht zuhause kochen muss.