Müssen die Schwiegerkinder für die Kosten für des Altenheims ihrer Schwiegereltern aufkommen?

Familie und Ehescheidung
19.09.2016108 Mal gelesen
Grundsätzlich haften Schwiegerkinder nicht für den Unterhalt ihrer Schwiegereltern.

Grundsätzlich haften Schwiegerkinder nicht für den Unterhalt ihrer Schwiegereltern.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn jedoch im Familienverbund eine Leistung für Eltern und Schwiegereltern bei überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Kindes bzw. Schwiegerkindes als sozial angemessen anzusehen ist.

Dann kann auch der Taschengeldanspruch des unterhaltspflichtigen Kindes gegen den Ehepartner zur Deckung des Familienunterhalts der Eltern mitherangezogen werden. Er kann zur Deckung des Familienunterhalts mit herangezogen werden. Ein Auskunftsanspruch der Schwiegereltern gegenüber ihrem Schwiegerkind wird bejaht vom OLG Koblenz.

Der Unterhaltsanspruch von Eltern und Schwiegereltern darf nicht auf den Sozialhilfeträger abgeschoben werden, wenn sehr gute wirtschaftliche Verhältnisse bestehen bei dem Kind und dem Schwiegerkind.