Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Unterhaltsschuldner, der wegen mutwilliger Aufgabe seines Arbeitsplatzes Unterhalt aus fiktivem Einkommen zahlen muss, eine Abänderung nur verlangen kann , wenn er geltend macht, er hätte die frühere Arbeitsstelle inzwischen aus anderen Gründen verloren. Der Vortrag, er genüge inzwischen seiner Erwerbsobliegenheit, verdiene aber weniger als zuvor, genügt für die Zulässigkeit einer Abänderungsklage nicht.
Hiermit hat der BGH für Fälle, in denen ein Titel aufgrund fiktiver Eigentumsverhältnisse vorliegt, für mögliche Abänderungsverfahren den Maßstab aufgestellt, dass die denkbaren Änderungen im fiktiven Arbeitsverhältnis darzustellen und zu beweisen sind. Die tatsächlichen Umstände spielen hingegen nur dann eine Rolle, wenn entweder das daraus erzielte Einkommen höher ist als das fiktive Einkommen aus der abzuändernden Entscheidung oder wenn auch das fiktive Arbeitsverhältnis inzwischen ohne unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit des Pflichtigen geendet hätte.
(Quelle: BGH v. 20. 2. 2008, AZ: XII ZR 101/05)
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