Wer seine Familie für einen homosexuellen Partner verlässt, kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes dadurch seinen Unterhaltsanspruch verlieren. Es kann einem Ehepartner unzumutbar sein, weiterhin für den Unterhalt des anderen aufzukommen, wenn dieser eine dauerhafte neue Beziehung eingehe. Dieser - allgemeine - Grundsatz gelte auch für gleichgeschlechtliche Beziehungen.
§ 1579 Nr. 7 BGB, der ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei dem Berechtigten liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten voraussetzt, kann danach erfüllt sein , wenn der Berechtigte gegen den Willen des anderen Ehegatten eine eheähnliche Gemeinschaft begründet oder ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner aufnimmt, da hierin eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen zu sehen ist, dass nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt, die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint. Wesentlich soll insofern sein, dass der Ehegatte sich zu seinem Verhalten in Widerspruch setze, wenn er sich einerseits aus den ehelichen Bindungen löse, andererseits aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordere. Entscheidend sei weiterhin, ob das Verhalten des Berechtigten für das Scheitern der Ehe ursächlich war. Das wäre etwa dann nicht der Fall, wenn die Aufnahme der Beziehung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Verpflichtete sich seinerseits bereits von seinem Ehegatten abgewandt hatte.
(Quelle: BGH v. 16.04.2008, AZ: XII ZR 7/05)
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