Der Kern der Reform des Güterrechts betrifft den "verschuldeten Ehegatten". Bringt ein Partner nicht Vermögen sondern Verbindlichkeiten mit in die Ehe und tilgt er diese im Laufe der Ehe, so wird dies bislang nicht als ausgleichspflichtiger Zugewinn angesehen, da das Gesetz kein negatives Anfangsvermögen kennt. Dies will die Reform nun abändern. Diese Neuregelung führt jedoch nur in einem Teil der möglichen Konstellationen zu gerechteren Ergebnissen. Insbesondere Unternehmer und Freiberufler sollten auch künftig hinsichtlich Anfangsvermögen, Endvermögen und Zugewinn unbedingt ehevertragliche Regelungen treffen, die ihrer individuellen Situation gerecht werden.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Informationen zum Ehevertrag und Güterrecht
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