Hierzu hat das Oberlandesgericht Hamm festgestellt, dass einer Erstausbildung des Unterhaltspflichtigen regelmäßig auch gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB der Vorrang einzuräumen ist, da die Erlangung einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf zum eigenen Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen gehört, den dieser grundsätzlich vorrangig befriedigen darf (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1041).
Insoweit sind allerdings die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nach Feststellung des OLG Hamm tritt das Interesse des unterhaltspflichtigen Elternteils an einer Erstausbildung jedenfalls dann hinter dem Interesse des Kindes auf Zahlung des Mindestunterhalts zurück, wenn der Unterhaltsverpflichtete bereits mehrere Erstausbildungen abgebrochen hat und aufgrund seiner Schulbildung sowie sonstigen beruflichen Erfahrungen in der Lage ist, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, mit der er sowohl sein Einkommen als auch den Mindestunterhalt erwirtschaften kann.