Gestern (31.07.2008) hat der BGH eine Entscheidung zum neuen Unterhaltsrecht gefällt.
Hierbei wurden die Rechte der neuen Frau gegenüber der geschiedenen Frau gestärkt.
Konkret ging um eine 24jährige Ehe, die geschieden wurde. Der Mann hatte erneut geheiratet, die neue Frau betreut ein fünfjähriges gemeinsames Kind.
Die erste Frau geht ganztag arbeiten und verdient etwa 1.200,-- € netto. Sie forderte weitere 600,-- € Aufstockungsunterhalt von ihrem Exmann, weil dieser als Lehrer deutlich mehr verdient als sie.
Der Mann wollte keinen Unterhalt mehr zahlen, weil er seiner Meinung nach schon mit den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der neuen Familie genug finanziell belastet ist.
Zu Recht - entschied der BGH und kappte den Unterhalt der ersten Ehefrau
Erstaunlich ist allerdings, dass sich der Senat in seiner Entscheidung über den Wortlaut des § 1609 BGB (Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsberechtigter) hinweggesetzt hat. Hiernach sind eigentlich geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer und Ehegatten, die ein Kind betreuen, gleichrangig.
Hier wurde aber dem Kinder betreuenden Ehegatten Vorrang eingeräumt.
Dabei hat der BGH aber auch geprüft, ob der ersten Frau sogenannte ehebedingte Nachteile entstanden seien. Dies wurde verneint, weil sie keine Kinder betreut hat und vollschichtig erwerbstätig war. Dies wäre ohne Ehe nicht anders gewesen.
Es bleibt abzuwarten, wie in Fällen entschieden wird, in denen die erste Frau gemeinsame Kinder betreut hat, die nunmehr größer sind.
Mit der Reform sollte die Eigenverantwortung Geschiedener gefordert werden, andererseits seien Ehegatten bei langer Ehedauer schutzwürdig, weil sie auf in die eheliche Solidarität vertrauen dürfen.