Erste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Betreuungsunterhalt nach der Unterhaltsrechtsreform

Familie und Ehescheidung
29.07.20081722 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat sich erstmals seit Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform am 01.01.2008 mit der Frage des Betreuungsunterhalts befasst (noch nicht veröffentlichtes Urteil vom 16.07.2008, Az. VII ZR 109/05).
 
Es ging um den Unterhaltsanspruch einer nichtehelichen Mutter, die zwei Kinder im Alter von 10 und 7 Jahren betreut. Die Parteien hatten sich ein Jahr nach der Geburt des zweiten Kindes getrennt; der Vater war nun der Auffassung, dass kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt mehr bestehe. Das Oberlandesgericht hatte den Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten Kindes begrenzt.
 
Nach der Unterhaltsrechtsreform hat der die Kinder betreuende eheliche oder nichteheliche Elternteil grundsätzlich einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt für die Dauer von drei Jahren ab der Geburt des Kindes. Der Anspruch kann allerdings darüber hinaus bestehen, sofern besondere kind- oder elternbezogene Umstände vorliegen, die den Anspruch aus Gründen der Billigkeit zu verlängern vermögen.
 
Derartige elternbezogene Gründe sind insbesondere in der Gestaltung der Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit während des Zusammenlebens und in der Dauer der Ehe zu sehen. Der BGH betonte nun, dass ebenso die Gestaltung und Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine weitere Gewährung des Anspruchs rechtfertigen kann. Die Möglichkeit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts der nichtehelichen Mutter aus elternbezogenen Gründen könne sich, so der BGH, "um so mehr der Verlängerungsmöglichkeit beim nachehelichen Unterhalt annähern", als die "Beziehung der Eltern einer Ehe vergleichbar war".
 
Der BGH hat jedoch nicht lediglich eine Entscheidung zum Betreuungsunterhalt von nichtehelichen Elternteilen getroffen; er hat darüber hinaus entschieden, dass auch bei einer vollzeitigen Fremdbetreuung des Kindes, etwa durch einen Ganztagskindergarten oder eine Ganztagsschule, nicht notwendig eine vollschichtige Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils besteht. Die verbleibende Betreuung, insbesondere in den Abendstunden, müsse berücksichtigt werden, so dass sich u.U. eine überobligatorische Doppelbelastung ergeben könne.
 
In diesem Zusammenhang hat der Senat die Möglichkeit eines neuen "Altersphasenmodells" angesprochen, die ebenso für eheliche und nichteheliche Kinder heran gezogen werden könnte. Bei der Frage, ab wann und unter welchen Umständen der kinderbetreuende Elternteil zur Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit verpflichtet sei, könne "möglicherweise nach dem Alter des Kindes generalisiert werden". Es könnten sich u.U. Fallgruppen bilden lassen, die "auf Erfahrungswerten beruhen und - z.B. nach dem Alter des Kindes - einer gewissen Pauschalierung zugänglich sind". Zwar ist der BGH damit äußerst vage geblieben; allerdings hat er dem Oberlandesgericht Düsseldorf, an den das Verfahren zurück verwiesen wurde, die Prüfung eines neuen Altersphasenmodells nahe gelegt.
 
Auswirkungen auf die Praxis:
 
Der BGH hat damit zum einen im Zusammenhang mit der Frage einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts die zumindest stark angenäherte Behandlung von ehelichen und nichtehelichen Elternteilen betont. Er hat darüber hinaus entschieden, dass auch bei einer vollzeitigen Fremdbetreuung des Kindes, etwa durch einen Ganztagskindergarten oder -schule, nicht notwendig eine vollschichtige Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils besteht und damit die Doppelbelastung des kinderbetreuenden Elternteils, deren Berücksichtigung durch die Unterhaltsrechtsreform zunächst in den Hintergrund geraten war, anerkannt.
 
Die Bildung eines neuen Altersphasenmodells würde für die Praxis erheblich mehr Rechtssicherheit und Klarheit bringen. Es bleibt abzuwarten, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden wird.