Der Trick mit dem Kindergeld

Der Trick mit dem Kindergeld
30.09.20142889 Mal gelesen
Nicht wenige Ehegatten laufen in die Kindergeldfalle.

Das staatliche Kindergeld wird nach der Trennung dem Ehegatten ausbezahlt, der das Kind / die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen hat. Es steht zwar grundsätzlich beiden Elternteilen zu, die Auszahlung erfolgt jedoch zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwands nur an einen Elternteil.

 

Der andere Elternteil, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, kann seine Hälfte des Kindergeldes mit dem Unterhalt verrechnen, den er für das Kind zu zahlen hat. Ist (ausnahmsweise) kein Kindesunterhalt geschuldet, ist dem anderen Elternteil seine Hälfte am Kindergeld vom bezugsberechtigten Elternteil monatlich weiterzuleiten.

 

Die Besonderheit liegt nun darin begründet, dass der Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes auch rückwirkend erhoben werden kann, regelmäßig rückwirkend auf den Zeitpunkt der Trennung. Der berechtigte Elternteil erhält dann eine rückwirkende Auszahlung des Kindergeldes.

 

Leben die Ehegatten beispielsweise schon seit vier Monaten getrennt und beantragt die Ehefrau nunmehr rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Trennung das Kindergeld für die beiden Kinder, die seither in ihrem Haushalt leben, erhält sie die Summe von EUR 1472 von der Kindergeldkasse. Zugleich wird dem Ehemann, dem das Kindergeld bis dato auf sein Konto überwiesen wurde, einen Rückforderungsbescheid der Kindergeldkasse über eben diese Summe.

 

Diesem Rückforderungsbescheid kann der Ehemann nur entgehen, wenn er gegenüber der Kindergeldkasse beweisen kann, dass er seit der Trennung das Kindergeld bereits an seine Ehefrau weitergeleitet hat. Gelingt ihm dieser Beweis nicht und wird die Weiterleitung des Kindergeldes von der Ehefrau auch nicht bestätigt, bleibt es bei dem "Austausch des Kindergeldes", oft sehr zum Ärger der Ehemänner.

 

Diese Konstellation tritt besonders häufig dann ein, wenn nicht gleich nach der Trennung klare Regelungen zum Unterhalt und zur Verrechnung des Kindergeldes getroffen werden, sondern der andere Ehegatte "so wie es immer war" Gelder vom Familienkonto abhebt und damit den eigenen und den Lebensunterhalt der Kinder deckt. Hier hat dann keine Weiterleitung des Kindergeldes stattgefunden, über den rückwirkenden Kindergeldantrag kann der betreuende Ehegatte nachträglich Geld zu Lasten des anderen Ehegatten generieren.

Deshalb ist es u.a. wichtig, eine Trennung zu planen und sich möglichst frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Die teuerste Scheidung ist immer noch die ohne Anwalt.

 

Rechtsanwalt Eric Schendel, Fachanwalt für Familienrecht, Mannheim, Telefon 0621 - 328890