Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
Beispiel: Der Erblasser hat in seinem Testament seinen Sohn mit einer Erbquote in Höhe von 1/4 des Nachlasses bedacht. Der Sohn stirbt jedoch noch vor seinem Vater. Hat es der Erblasser versäumt, sein Testament an diese neuen Umstände anzupassen und ist kein anderer Wille erkennbar, erhalten die Kinder des als Erbe eingesetzten Sohnes, also die Enkel des Erblassers, das Viertel vom Nachlass. § 2069 BGB soll somit dem typischen hypothetischen Willen des Erblassers gerecht werden und eine entsprechende Lücke in der letztwilligen Verfügung schließen.
Die Vorschrift gilt für letztwillige Verfügungen (Testament und Erbvertrag), und zwar sowohl für die Erbeinsetzung als auch die Zuwendung eines Vermächtnisses.
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