Bisher war in Rechtsprechung und Literatur umstritten ob der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende sog. notwendige Selbstbehalt (idR EUR 900,00 im Monat) zu kürzen ist wenn der Pflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt und hierdurch Lebenshaltungskosten spart. Dies hat der BGH nunmehr mit seiner Entscheidung vom 9.1.2008 (AZ XII ZR 170/05) bejaht. In Fällen in denen der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt wird regelmäßig unterstellt, dass die Partner hierdurch Kosten ersparen und sich der Unterhaltsschuldner dadurch auf einen Selbstbehalt in Höhe des notwendigen Lebensbedarfs nach sozialrechtlichen Grundsätzen verweisen lassen muss. Regelmäßig muss aber zunächst konkret festgestellt werden, ob und in welchem Umfang die Kosten des Wohnbedarfes, sowie die darüber hinausgehenden Kosen durch das Zusammenleben reduziert sind. Die Folge einer Herabsetzung des Selbstbehaltes ist die Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners von dem in der Folge ein höherer Unterhalt verlangt und durchgesetzt werden kann.
Gerne berate ich Sie zu weiteren Themen des komplexen Themas Unterhalt. Vereinbaren Sie mit mir einen Termin. Ich freue mich auf Ihren Anruf.
Claudia Spindler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht