Unterhalt bei Wechselmodell ?

Unterhalt bei Wechselmodell ?
18.09.2013729 Mal gelesen
Auch bei Praktizierung des Wechselmodells kann der Elternteil mit dem höheren Einkommen verpflichtet sein, dem anderen Elternteil einen finanziellen Ausgleich zu zahlen.

Immer mehr Eltern betreuen ihre Kinder nach der Trennung oder Scheidung im sog. Wechselmodell, d.h. die Kinder sind bei beiden Elternteilen gleichermaßen zuhause, werden von beiden Elternteilen in annähernd gleichem Umfang betreut, und zwar bezogen auf das gesamte Jahr einschließlich Ferienzeiten, Krankheitszeiten u.ä., und beide Elternteile sind gleichermaßen auch für die alltäglichen Belange der Kinder zuständig und verantwortlich. Die erfolgreiche Umsetzung dieses Betreuungsmodells im Interesse und zum Wohl des Kindes setzt ein nicht unerhebliches Maß an elterlicher Kooperationsfähigkeit voraus, und zwar auch und gerade in finanziellen Fragen das Kind betreffend, die anders als bei dem sog. Residenzmodell, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat und somit der andere Elternteil allein zum Barunterhalt für das Kind verpflichtet ist, viel stärker in den Vordergrund rücken: Ist beim Residenzmodell mit dem Kindesunterhalt, den der überwiegend betreuende Elternteil  von dem anderen Elternteil nach der Düsseldorfer Tabelle erhält, der Bedarf des Kindes für Kleidung, Wohnen, Essen, Schulbedarf, Hobbies etc. gedeckt, so bleibt beim Wechselmodell die Frage offen und ist von den Eltern einvernehmlich zu klären, wer für welche konkreten Anschaffungen für das Kind wie etwa Kleidung, für Hobbies, Schulausflüge etc. in welchem konkreten Umfang aufkommen soll.

Weit verbreitet ist nach wie vor die Vorstellung, allein der Umstand, dass ein Wechsemodell praktiziert wird, entpflichte von vornherein von jeder weiteren Zahlung an den anderen Elternteil. Doch diese Überlegung ist so nicht richtig und greift nur in den Fällen, in denen beide Elternteile über ähnliche Einkommen verfügen. In den anderen Fällen, in denen die Einkommen der Eltern deutlich auseinandergehen, kann der  Elternteil mit dem höheren Einkommen gleichwohl verpflichtet sein, zusätzlich dem anderen Elternteil einen finanziellen Ausgleich zu zahlen unter Einbeziehung des staatlichen Kindergeldes, das beiden Elternteilen je zur Hälfte zusteht. Die Rechtsprechung liefert dafür bislang unterschiedliche Berechnungsmodelle. Das Wechselmodell führt somit im Ergebnis sicherlich zu einer Reduzierung der Zahlungsverpflichtung an den anderen Elternteil im Vergleich zu einer alleinigen Barunterhaltsverpflichtung, im Einzelfall sogar auf Null; es ist jedoch kein "Unterhaltsvermeidungsmodell" und würde darauf reduziert auch seinem Sinn und Zweck wohl kaum gerecht.