Elternunterhalt- Leistungsfähigkeit

Familie und Ehescheidung
22.08.2013391 Mal gelesen
Aktuelle Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 07.08.2013 (XII ZB 269/12) eine Entscheidung zum Elternunterhalt getroffen. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Einsatz des Vermögens im Rahmen des Elternunterhalts.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen.

Einschränkungen ergeben sich allerdings insoweit, als das unterhaltspflichtige Kind einen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Dem dient auch die eigene Altersvorsorge, die der Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf. Entsprechend bleibt dann auch das so gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar.

 

Ebenfalls unberücksichtigt bleibt der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie, da deren Verwertung dem unterhaltspflichtigen Kind nicht zumutbar ist. Nur wenn das sonstige Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen übersteigt, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm in Betracht.