Vorrang des Kindesunterhalts im materiellen Recht: § 1609 BGB, und was bedeutet das in der Zwangsvollstreckung?

Familie und Ehescheidung
02.02.20083437 Mal gelesen

Fall:

Kind klagt seinen Unterhalt ein und bekommt ihn nach einem Jahr Streit  zugesprochen orientiert an dem Mindestselbstbehalt von € 900,00, an dem auch entlanggeschrappt wird. (bereinigtes Einkommen: € 1.145,00)

Seine Frau wurde unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt, weil nachrangig.

In dem einen Jahr ist ein Rückstand aufgelaufen von 12 x € 245,00 = € 2.940,00.

Wir vollstrecken. Der Rechtspfleger setzt mit Rücksicht auf die Ehefrau den Pfandfreibetrag des § 850 d ZPO  auf  € 1.080,00 fest. So kann dann nicht einmal der laufende Unterhalt gepfändet werden, geschweige denn in absehbarer Zeit der Rückstand.

In aller Eile habe ich im ersten Fall, der mir diesbezüglich untergekommen ist, dies ans Vollstreckungsgericht geschrieben, sich noch nicht ins Reine formuliert, aber m.E. zwingende Konsequenz der Unterhaltsreform:



"Nach § 1609 BGB ist der Unterhaltsanspruch des Kindes vorrangig, materiellrechtlich.

Unser Gesetzgeber, der mehr und mehr schlampig arbeitet, weil die politischen Zielvorstellungen vor Sachverstand gehen, hat beim Verfassen des neuen Unterhaltsrechts nicht daran gedacht, nun auch konsequent die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zu ändern:

Es gibt keinen Sinn, einen Schuldner zur Zahlung von Kindesunterhalt bis zur Selbstbehaltsgrenze von € 900,00 zu verurteilen und wegen des Vorrangs der Kinder aus § 1609 BGB seine geschätzte Ehegattin unbeachtet zu lassen, wenn hernach, wenn es ans Vollstrecken geht, der selbe Herr sich mit Hilfe der mitfühlenden Vollstreckungsrechtspfleger auf einen Pfandfreibetrag wegen des - materiellrechtlich nachrangigen - Unterhaltsanspruchs seiner Frau berufen und den durchsetzen könnte, der auch nur geringfügig über dem materiellrechtlichen Mindestselbstbehalt liegen würde, weil dann die Arbeit des Familienrrichters eine Arbeit für den Papierkorb wäre und die Schuldner in diesem Lande ihren Kindern den ausgestreckten Mittelfinger der rechten Hand zeigen könnten, wie das hier geschehnen ist, da der Herr ........meister sich in die Büsche geschlagen und die Frage, wovon sein Kind leben soll, andere hat stellen und beantworten lassen.

Das materielle Recht steht über dem Prozessrecht.

Wenn der Gesetzgeber befiehlt, dass das Recht der Kinder auf Überleben Vorrang habe vor dem gleichen Recht des Ehegatten, und das damit begründet, dass der Ehegatte sich selbst helfen kann - so O-Ton Frau Zypries, ich habe ihn hier auf CD, da ich zwei Interviews mit ihr für PANORAMA (Sendungen vom 2.6.2005 und 3.1.2008) aufgezeichnet habe - dann darf dieser gesetzgeberische Befehl nicht mehr durch vollstreckungsrechtliche Schutz- und Trutzmaßnahmen unterlaufen werden, klar, präzise, eindeutig, wenn auch - das räume ich ein - eine Problematik für die Vollstreckungsabteilungen, die das Problem mutmaßlich noch gar nicht erkannt haben, hervorgerufen durch einen schlampigen Gesetzgeber., der sich nicht mehr die Mühe macht, die alte, uralte, schon lateinische Weisheit zu beachten: "Was auch immer Du tust, tue es gut und bedenke auch das Ergebnis am Ende".

Bevor das Kind des Schuldners hungert, muss die Ehefrau des Schuldners entweder arbeiten oder hungern, oder aber man tut, was sonst immer nur den Unterhaltsgläubigern zugemutet wird: Man wendet sich an die Sozialbehörde.

Der Wind weht kälter, und die soziale Hängematte endet nur noch ganz knapp über dem Boden. Wer sich zu heftig fallen lässt, kann sich da sehrt schnell blaue Flecken holen, und das ist gut so."

#?-:nbsp;

Eckhard Benkelberg

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

#?-:nbsp;

#?-:nbsp;