Die Ziele der Unterhaltsreform bestehen darin, dass
- das Kindeswohl gefördert
- die Eigenverantwortung nach Ehe gestärkt und
- das Unterhaltsrecht vereinfacht werden soll.
Diese Grundsätze finden sich insbesondere nunmehr im § 1570 BGB wieder.
Es werden nunmehr erhöhte Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit gestellt werden.
Nach § 1570 BGB besteht der Unterhaltsanspruch (Betreuungsunterhalt) grundsätzlich nur dann, wenn der Bedürftige außerstande ist, für sich selbst zu sorgen.
Grundsätzlich steht dem Bedürftigen ein Unterhaltsanspruch bis zum Alter des Kindes von 3 Jahren zu.
Ab dem 4. Lebensjahr erklärt der Gesetzgeber, dass eine außerhäusliche Betreuung dem Kind grundsätzlich zumutbar ist.
Dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn es sich um ein "Problemkind" handelt, oder aber eine Betreuungsmöglichkeit nicht vorhanden ist, nicht zumutbar ist, nicht verlässlich ist oder dem Kindeswohl nicht entspräche (kindbezogene Gründe).
Eine weitere Ausnahme sind die so genannten ehebezogenen Gründe. Entscheidend ist die in der Ehe praktizierte Rollenverteilung und beispielsweise auch die nacheheliche Solidarität. Wenn nunmehr feststünde, dass der Unterhaltsbedürftige erwerbspflichtig ist, stellt sich die Frage, wann der Wechsel in die Vollerwerbstätigkeit verlangt werden kann. Eine zeitliche Abstufung entsprechend dem Kindeswohl ist vorzunehmen. Wenn der Bedürftige nunmehr einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist auch zu berücksichtigen, dass er eine Doppelbelastung hat, so dass ein "Betreuungsbonus" von seinem erzielten Erwerbseinkommen abzuziehen ist.
Nach dem Willen des Gesetzgebers muss der Bedürftige alle ihm zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um seinen eigenen Unterhaltsbedarf selbst sicherzustellen. Dies zeigt sich nunmehr auch darin, dass die unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kinder und privilegiert volljährigen Kinder vorrangig zu berücksichtigen sind.
Aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.01.2008 besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die bestehenden Unterhaltstitel abändern zu lassen. Zu berücksichtigen ist jedoch die 10%-Grenze. Grundsätzlich ist es jedoch nicht erforderlich, bestehende Jugendamtsurkunden abändern zu lassen.
Gem. § 36 Nr. 3 EGZPO werden dynamische Unterhaltstitel über den Kindesunterhalt jetzt umgerechnet.
Der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens bedarf es nicht.
Dem Unterhaltsverpflichteten ist anzuraten, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, denn in den Fällen, in denen dem Unterhaltsberechtigten ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt zusteht, ist der Selbstbehaltbetrag in Höhe von 1.000,00 € zu berücksichtigen, so dass sich der Unterhaltsverpflichtete nunmehr finanziell besser stehen kann, als er zuvor bei der bis zum 31.12.2007 geltenden "Mangelfallberechnung" gestanden hat.
Bauchmüller
Rechtsanwalt
28.01.2008
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