Neue Leitlinien zum Unterhaltsrecht

Familie und Ehescheidung
14.01.20081709 Mal gelesen


Nach der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsrechts hat nun das Oberlandesgericht Hamm als erstes in NRW die neuen Leitlinien zum Unterhaltsrecht veröffentlicht.

Die Familiensenate der Oberlandesgerichte erarbeiten regelmäßig sog. Leitlinien zum Unterhaltsrecht, anhand deren sich die Familiengerichte orientieren können, um eine einheitliche Rechtsprechung in einem Oberlandesbezirk zu gewährleisten. Sie stellen zwar keine verbindlichen Regeln dar; die Familienrichter schenken diesen "Vorschlägen" jedoch in der Regel maßgebliche Beachtung, um Berufungsverfahren zu vermeiden. Gerade nach Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform, die eine Vielzahl von auslegungsbedürftigen, auf den Einzelfall abstellenden Gesetzesregelungen beinhaltet, werden die Leitlinien eine wesentliche Bedeutung für die Praxis erhalten.

Die Leitlinien geben unter anderem Vorgaben für die "Erwerbsobliegenheit" des unterhaltsberechtigten Ehegatten, bestimmen also das Alter der Kinder, ab dem der betreuende Elternteil unterhaltsrechtlich wieder eigenes Einkommen erwerben soll. Das Gesetz sieht hier seit der Reform des Unterhaltsrechts einen sog. Betreuungsunterhalt für die Dauer von nur noch drei Jahren vor; anschließend hat der kinderbetreuende Elternteil - abhängig von den Möglichkeiten der Fremdbetreuung und der besonderen Belange des Kindes - wieder eine Teilzeittätigkeit aufzunehmen.

Das OLG Hamm hat dies nun weiter konkretisiert: Ab dem 4. Lebensjahr des Kindes soll in der Regel eine geringfügige Erwerbstätigkeit erwartet werden können, also ein Minijob. Mit dem Ende des ersten Grundschuljahres soll die Tätigkeit zu einer Halbzeitbeschäftigung ausgedehnt werden, ab dem Ende des ersten Jahres auf der weiterführenden Schule schließlich zu einer Vollzeittätigkeit.

Diese Vorgaben gelten nur für den Fall, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil ein Kind betreut; bei mehreren Kindern verweist das OLG auf die "Umstände des Einzelfalles", bietet also keine Konkretisierung gegenüber dem Gesetzestext an.

Auch die gesetzliche Regelung zur Berücksichtigung der Dauer der Ehe, der gemeinsamen Rollenverteilung der Eheleute sowie der ehebedingten beruflichen Nachteile des kinderbetreuenden Elternteils werden nicht weiter mit Inhalt gefüllt. Der unterhaltsbedürftige Elternteil, der eine Erwerbstätigkeit in Abweichung zu den genannten Vorgaben verneinen möchte, hat dies darzulegen und zu beweisen.


Auswirkungen für die Praxis:

Die Familienrichter an den Amtsgerichten werden es auch nach Veröffentlichung der jetzigen Leitlinien schwer haben, die offenen Gesetzesvorgaben mit Inhalten zu füllen. Es bleibt abzuwarten, ob die Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf weitergehende Vorgaben machen.

Verfasserin: Rechtsanwältin und Mediatorin Dr. Annette Wittmütz
14.01.2008