OLG Celle: Unterhaltspflichten für Kinder; notfalls muss Papa auch umziehen!

Familie und Ehescheidung
30.12.20071073 Mal gelesen

Gegenüber minderjährigen Kindern gilt nach der Entscheidung desGerichts eine gesteigerte Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB.Kann ein Vater die gegenüber seinen Kindern geschuldeten Beträge nichtaufbringen, hat er den Unterhalt notfalls auch durch einschneidendeVeränderungen seiner Lebensführung sicherzustellen.

Imvorliegenden Fall war ein Vater zweier Kinder als pflegerischeHilfskraft wöchentlich 35 Stunden tätig. Der Verdienst reichte nichtaus. Das Gericht gab dem Mann auf, sich intensiv unter Ausnutzung allerMöglichkeiten um einen besser bezahlten Arbeitsplatz zu kümmern undalle Erwerbsmöglichkeiten auszunutzen. Er hat bis zu 2 StundenFahrtzeit zum Arbeitsplatz hinzunehmen, einen Nebenjob auszuüben undschließlich auch einen Umzug in eine andere Stadt zu erwägen.Unterlässt der Mann dies, wird im ein fiktiv höheres Einkommenunterstellt.

Werden kann keine entsprechendenUnterhaltszahlungen geleistet, droht das Strafrecht gemäß § 170 StGBdem Unterhaltpflichtigen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren an.

RA Sagsöz, Bonn