Familienrecht Bonn: Schulden Großeltern Unterhalt ?(( OLG Hamm Januar 2013 ))

Familie und Ehescheidung
17.04.2013424 Mal gelesen
Großeltern können ihren Enkel im Wege der Ersatzhaftung Unterhalt schulden. Die Ersatzhaftung ist nicht bereits dann begründet, wenn der grundsätzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil nicht leistungsfähig ist.

Erforderlich ist auch, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.

(OLG Hammvom 3.01.2013zu seinem Beschluss vom 26.10.2012,  Az. II-6 WF 232/12.)

Drei durch ihre Mutter betreute minderjährige Kinder im Alter von 6-11 Jahren aus Paderborn hatten von ihrem Großvater väterlicherseits Unterhalt verlangt, weil ihr Vater aufgrund einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur einen Teil des Kindesunterhaltes zahlen konnte. Die antragstellenden Kinder gehörten zum Haushalt der vom Vater getrennt lebenden Mutter, die lediglich einen Nebenjob hatte. Der Großvater ist dem Anspruch unter Hinweis auf einer der Mutter obliegenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit entgegengetreten.

Nach der Auffassung des OLG Hamm hat der Großvater die Unterhaltszahlungen zu Recht abgelehnt.

Ein Unterhaltsanspruch der Kinder gemäß § 1607 Abs. 1 BGB sei nicht schlüssig dargelegt. Großeltern hafteten unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern nur nachrangig nach den Eltern. Ihre Unterhaltspflicht komme erst in Betracht, wenn beide Eltern leistungsunfähig seien. Insoweit komme auch eine Verpflichtung des betreuenden Elternteils zur Leistung von Barunterhalt in Betracht. Diese sei ggfls. durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erfüllen und könne nur unterbleiben, wenn sie aus Gründen des Kindeswohls unzumutbar sei. An diesen  Darlegungen fehlte es im vorliegenden Fall. Auch wenn die Mutter drei minderjährige Kinder zu betreuen habe, sei die Notwendigkeit einer durchgehenden persönlichen Betreuung der Kinder nicht erkennbar, zumal das jüngste Kind bereits sechs Jahre alt sei. Es sei nicht ersichtlich, dass der Mutter die Aufnahme einer über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehenden Erwerbstätigkeit zur nicht möglich sei.

Rechtanwalt Sagsöz, Bonn

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