BGH: Unterhaltsanspruch keine Lebensstandardgarantie

Familie und Ehescheidung
07.12.2007 1929 Mal gelesen

Das neue Unterhaltsrecht, das ab dem 1.1.2008 gilt, betont jetzt ausdrücklich den Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten (§ 1569 BGB). Stehen die Interessen der Kinder nicht entgegen, kann der Ehegattenunterhalt nach der Scheidung herabgesetzt und zeitlich beschränkt werden - auch dann wenn die Ehe sehr lange gedauert hat und der Unterhaltsberechtigte die Kinder erzogen hatte (§ 1578 b BGB).

Relevant wird dies, wenn es keine gemeinsamen Kinder gibt oder die Kinder älter als 15 Jahre sind. Der Bundesgerichtshof hat jetzt seine neueste Rechtsprechung zum Aufstockungsunterhalt  in einem Urteil vom 14.11.2007 (unter www.kanzlei-bbp.de/news.html ) präzisiert und damit Weichen für die Auslegung des  neuen Unterhaltsrechts gestellt .  Er stellt ausdrücklich klar, dass ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt "keine von ehebedingten Nachteilen unabhängige Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung" biete. Wenn und soweit die Einkommensdifferenz zwischen den geschiedenen Eheleuten nicht auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen ist, entfällt "nach einer Übergangszeit" insoweit der Unterhaltsanspruch. Die Darlegungs- und Beweislast hat zwar der Unterhaltspflichtige. Wenn aber der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung vollzeitig in seinem erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf arbeitet oder arbeiten könnte, muss er mit seinem Verdienst daraus auskommen, wenn er nicht beweist, warum ihm das ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann.

Der Unterhaltsberechtigte muss - wie der BGH jetzt klarstellt - auch nach sehr langer Ehe seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse innerhalb einer ggf. auch mehrjährigen Übergangszeit auf die Einkünfte einrichten, die er ohne die Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat.