Kindesunterhalt vor Altersvorsorge

Kindesunterhalt vor Altersvorsorge
03.03.20132602 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Kindern gestärkt - Unterhaltsverpflichtete müssen erst an ihre Kinder denken, dann erst an die eigene Altervorsorge

Grundsätzlich war bislang ein Teil des Bruttoeinkommens vor Unterhaltsansprüchen geschützt, wenn das Geld der persönlichen Altersvorsorge zukam und z.B. in eine eventuell notwendige Zusatzrente investiert wird. Der Bundesgerichtshof hatte sich jetzt mit der Klage einer Siebenjährigen gegen ihren Vater zu befassen mit dem Ergebnis, dass Unterhalt grundsätzlich vor Altersvorsorge geht.

Bereits 2004 hatte der BGH entschieden, dass für Ansparungen neben der gesetzliche Rentenkasse 4 Prozent des Bruttoeinkommens genutzt werden dürfen, um einen angemessen Lebensstandard im Alter zu sichern - Unterhaltsansprüche verringerten sich dadurch.

Nach dem neuen Urteil sind Unterhaltsforderungen an eigene Kinder aber vorrangig zu erfüllen. Das Recht des Kindes wird höher bewertet, als das Niveau der zusätzlichen Altersvorsorge.

Der beklagte Vater verfügte über ein monatliches Nettoeinkommen von 1000 Euro und investierte davon einen Teil in eine Kapitallebensversicherung, sodass die Grenze des notwendigen Selbsterhalts unterschritten wurde und er sich gemäß damals aktueller Rechtsprechung weigern konnte, aus dem Existenzminimum heraus noch Unterhalt an seine Tochter zu zahlen.

Der BGH verpflichtete den beklagten Vater, den Teil seines Nettoeinkommens der Tochter zukommen zu lassen, der oberhalb des Existenzminimums liegt. In diesem Fall also etwa 100 Euro monatlich. Er habe seine ganze Arbeitskraft für den Unterhalt seiner Tochter aufzuwenden, zur Not müsse er Überstunden leisten, oder sich sonst etwas einfallen lassen, um z.B, nach der Erfüllung des Unterhaltsanspruches noch einen Beitrag zur eigenen Altersvorsorge leisten zu können.

Um seine Tochter unterstützen zu können, müsse er einen niedrigen Lebensstandard im Alter in Kauf nehmen.

(Az. XII ZR 158/10)

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