Die Auskunftspflicht ergab sich in dem entschiedenen Fall aus dem Behandlungsvertrag zwischen der Gemeinschaftspraxis und den die Samenspende verwendenden Eheleuten. In diesen Vertrag ist die Klägerin entsprechend einbezogen. Die insoweit vertraglich vereinbarte Anonymität der Samenspender konnte dabei der Klägerin, welche das durch eine heterologe Insemination gezeugte Kind war, nicht entgegen gehalten werden, da dies ein unzulässigen Vertrag zulasten Dritter darstellte.
Der Auskunftsanspruch bestehe im vorliegenden Fall nach § 242 BGB. Dieser setze voraus, dass es die zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten bestehende Rechtsverbindung mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Genau dies war vorliegend der Fall.
Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien ergab auf der letzten Stufe der Prüfung, dass das Persönlichkeitsrecht und die Freiheit der Berufsausübung des Beklagten gegenüber dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und der Menschenwürde der Klägerin zurückzutreten haben.