In seiner Sitzung vom 09.11.2007 verabschiedete der Deutsche Bundestag das neue Unterhaltsrecht. Es tritt zum 01.01.2008 in Kraft und modifiziert das bisherige Recht in einigen Punkten unter Beibehaltung der geltenden Vorschriften im Übrigen.
Ein Kernpunkt der Reform ist die Neuregelung des Betreuungsunterhalts geschiedener Ehegatten. Galt bisher das Altersstufenmodell, nach dem mit Beginn der dritten Klasse sowie mit Vollendung des 15. Lebensjahres des betreuten Kindes die Erwerbsobliegenheit phasenweise anstieg, steht dem betreuenden Ehegatten nach der Geburt des Kindes nun ein dreijähriger Basisunterhalt zu, der je nach Billigkeit verlängert werden kann.
Bei der Billigkeitsprüfung sind die Belange des Kindes, die Möglichkeiten der Kinderbetreuung, die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie die Dauer der Ehe insbesondere zu berücksichtigen.
Die Belange des Kindes sind dabei immer berührt, wenn das Kind in besonderem Maße der Eltern-Betreuung bedarf. Der betreuende Ehegatte muss sich nur dann auf eine Fremdbetreuung verweisen lassen, wenn sie mit den Belangen des Kindes vereinbar ist. Sie ist z.B. dann nicht statthaft, wenn das Kind unter der Trennung besonders leidet und deshalb der persönlichen Betreuung bedarf.
Für die ehebedingte Verlängerung des Basisunterhalts ist das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung maßgeblich. So kann etwa einem geschiedenen Ehegatten, der im Interesse der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgegeben oder zurückgestellt hat, ein längerer Anspruch auf Betreuungsunterhalt eingeräumt werden als einem Ehegatten, der von vornherein alsbald wieder in den Beruf zurückkehren wollte.
Die Neuregelung verlangt keinen abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung in die Vollzeittätigkeit. Im Interesse des Kindeswohls wird vielmehr auch künftig ein gestufter Übergang möglich sein.
Gleichwohl wird man dem betreuenden Elternteil früher als bisher die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit zumuten können. Die Rechtsprechung ist nun gehalten, die Kriterien der Billigkeitsprüfung auszuformen und ggf. neue Richtlinien insoweit aufzustellen.
War man bislang bemüht, die Belange der Kinder von den monetären Interessen der Ehegatten klar zu trennen, finden sie nun direkten Eingang in den Unterhaltsprozess. Hier liegt einer der Nachteile der neuen Regelung. Nicht selten wird ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet werden, um einen verlängerten Betreuungsunterhalt später zu erhalten.
Altfälle genießen Bestandsschutz im Rahmen des Zumutbaren. Im Übrigen unterliegen die Rechtsverhältnisse nach dem 01.01.2008 dem neuen Recht. Zu viele Hoffnungen auf eine drastische Verkürzung des Betreuungsunterhalts sollten mit der neuen Regelung nicht verbunden werden. Auch nach dem 01.01.2008 wird dem Ehegatten, der z.B. ein Kind im Grundschulalter betreut, keine Ganztagstätigkeit zumutbar sein.
Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim
11.11.2007993 Mal gelesen