Kein Elternunterhalt nach Abbruch des Kontakts durch den Vater

Familie und Ehescheidung
30.12.2012447 Mal gelesen
Bei nachhaltiger Kontaktverweigerung der Eltern über viele Jahre hinweg müssen die Kinder keinen Elternunterhalt zahlen.

Wenn die Eltern pflegebedürftig werden und von den Kindern selbst nicht gepflegt werden können, steht eine Heimunterbringung an. Meistens reicht das eigene Einkommen und Vermögen der Eltern nicht aus, um die Heimkosten zu decken. In solchen Fällen übernimmt die Sozialhilfe den Anteil der ungedeckten Kosten. Doch bei ausreichendem Einkommen können die Kinder zum Unterhalt für ihre Eltern herangezogen werden. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt, wie die neueste Entscheidung des OLG Oldenburg vom 25.10.2012 (Az.: 14 UF 80/12) zeigt.

In diesem Fall hatte die Stadt Bremen über mehrere Jahre die Pflegekosten für einen Senioren übernommen. Nach dessen Tod forderte sie von dem Sohn des Verstorbenen rund 9.000,00 € zurück. Der Sohn weigerte sich zu zahlen mit der Begründung, der Vater habe nach der Scheidung der Eltern im Jahr 1971 jeden Kontakt nachdrücklich abgelehnt.

Unter solchen Umständen müsse der Sohn nicht die Pflegekosten des Vaters übernehmen, entschied das OLG Oldenburg. Der Vater habe sich aus dem Solidarverhältnis gelöst, das normalerweise zwischen Eltern und Kindern besteht, indem er alle Kontaktversuche seines Sohnes abgelehnt hat. Zwar stelle nicht jeder Kontaktabbruch gleichzeitig eine schwere Verfehlung dar, die nach § 1611 BGB die Unterhaltspflicht entfallen lasse. Doch im vorliegenden Fall sei der Kontaktabbruch besonders nachhaltig und kränkend gewesen. Die Stadt Bremen könne daher keine auf sie übergegangenen Ansprüche des Vaters gegen den Sohn geltend machen.

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