Familienrecht Köln/ Bonn: Zuständigkeit deutscher Gerichte, wenn das Kind mittlerweile im Ausland ( hier: Istanbul) lebt, Kindesvater aber in der BRD

Familie und Ehescheidung
03.12.2012513 Mal gelesen
Die deutschen Gerichte sind bei Sorgerechtssachen (§ 99 FamFG) zuständig, wenn das Kind erstens Deutscher ist oder zweitens seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.Die Voraussetzungen langen in unserem Fall leider nicht vor: das Kind lebt mit der türkischen Kindesmutter in Istanbul/ Türkei.

Die deutschen Gerichte wären aber ferner zuständig, soweit das Kind der "Fürsorge" durch ein deutsches Gericht bedarf. Die Voraussetzungen hierfür sind sehr eng, sodass das ausländische Gericht (hier Istanbul) zuständig blieb.

Folge: das Verfahren wird  beim Amtsgericht Istanbul geführt und es wird lange Zeit in Anspruch nehmen, da der Kindesvater im Raum Bonn/ Köln lebt.

Die Kindesmutter wird das alleinige Sorgerecht voraussichtlich nicht vor dem Jahre 2014 innehaben, was zu praktischen Schwierigkeiten vor Ort führen dürfte. Die Gesetzeslage gibt derzeit keine andere Handhabe her.

RA Sagsöz, Bonn fon 0228 9619720 (Büro Bonn)

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